Das Statut des KVW

Satzung des Vereins „KATHOLISCHER VERBAND DER WERKTÄTIGEN VFG“ („KVW“)

ARTIKEL 1

Bezeichnung - Sitz - Dauer

Der Verein führt den Namen „Katholischer Verband der Werktätigen VFG“, abgekürzt „KVW“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Bozen. Die Dauer ist unbegrenzt.

 

ARTIKEL 2

Allgemeine Definition und Zweck

Der “Katholische Verband der Werktätigen VFG” (in der Folge auch als „Verein“, „Verband“ oder „KVW“ bezeichnet) ist die katholische Arbeiterbewegung der SüdtirolerInnen und als autonome Organisation an den Nationalverband der ACLI angegliedert.

Der KVW umfasst alle jene Werktätigen, die in der Anwendung der katholischen Soziallehre die Grundlage sowie die Vorbedingung einer erneuerten Gesellschaftsordnung sehen, in welcher die Rechte und die berechtigten Forderungen der Werktätigen anerkannt und die Befriedigung ihrer materiellen und geistigen Interessen in gerechter Weise gesichert werden.

Der KVW bemüht sich um die Verwirklichung der katholischen Soziallehre im täglichen Leben und orientiert sich an den Prinzipien der Chancengleichheit und Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann in der Verwaltung und in der Gesetzgebung.

Der KVW verfolgt keine Gewinnabsicht und darf – weder direkt noch indirekt – Gewinne oder Überschüsse sowie Fonds, Rücklagen, Kapital oder sonstiges Vermögen unter den Mitgliedern – auch nicht in zeitversetzter Form – ausschütten. Der KVW setzt seine eigenen Mittel ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten Zielsetzungen und Tätigkeiten ein; eventuell anfallende Verwaltungsüberschüsse werden ebenfalls ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten Zielsetzungen und Tätigkeiten verwendet.

Die Tätigkeiten des Vereins sind an Mitglieder, deren Familienangehörige und/oder an Dritte gerichtet.

 

ARTIKEL 3

Hauptaufgaben

Der KVW übt ausschließlich oder vorwiegend Tätigkeiten im allgemeinen Interesse gemäß Art. 5, GvD Nr. 117/2017, zur Erreichung der gemeinnützigen Zielsetzung aus.

Die ausgeübten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse sind vorwiegend folgende:

-  Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und der Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Tätigkeiten von allgemeinen Interesse gemäß Art. 5, GvD Nr. 117/2017;
-  Organisation und Ausübung touristischer Aktivitäten von sozialem, kulturellem oder religiösem Interesse.

Der KVW hat im Besonderen folgende Aufgaben:

a) Studium aller die Werktätigen betreffenden Fragen; es soll eine Lösung ihrer Probleme im Geiste der katholischen Soziallehre gesucht werden, um zum sozialen und kulturellen Aufstieg der Arbeiterschaft zu gelangen;

b) Pflege einer echt christlichen Arbeits- und Lebensauffassung und Einsatz für gerechte Lebensbedingungen der Menschen;

c) Aufklärung und konstruktiv-kritische Einflussnahme auf die öffentliche Meinung sowie auf die für das Wohl des Landes verantwortlichen Organe und Körperschaften, soweit damit die Interessen der Werktätigen verbunden sind;

d) Sorge für die religiöse, moralische und kulturelle Bildung der Werktätigen;

e) Teilnahme an den kulturellen Gütern der Gesellschaft, um die Werktätigen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips zu aktiven Mitgliedern des gesellschaftlichen Lebens zu formen und sie dadurch zu befähigen, für dasselbe einen bestimmenden und verantwortungsbewussten Beitrag zu leisten;

f)  Einsatz für sozialen Frieden und für die Bewahrung der Schöpfung;

g) Unterstützende Beratung sowie allgemeine Aus- und Weiterbildung für die Werktätigen und deren Familien, die Einheimischen und Personen mit Migrationshintergrund;

h) Verwirklichung der Sozialfürsorge durch das Patronat KVW;

i)  Errichtung eigener Dienststellen für die Verwirklichung von wirtschaftlichen, genossenschaftlichen, erholungsmäßigen, für- und vorsorglichen Bildungs-, Freizeit- und ähnlichen Initiativen, die den Bedürfnissen der ArbeiterInnen und ihrer Familien entsprechen;

j) Koordinierung und Verwaltung der mit anderen KVW-Strukturen gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten.

Der Verein kann weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6, GvD Nr. 117/2017, ausüben, die sekundär und instrumentell zu den im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeiten sind. Es obliegt dem Vorstand, diese weiteren Tätigkeiten zu bestimmen.

Die Tätigkeiten des Vereins werden überwiegend mit Hilfe von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern abgewickelt.

 

ARTIKEL 4

Vermögensbeschaffung

Der KVW bezieht seine Finanzmittel aus:

a)        den jährlichen Beiträgen der Mitglieder;

b)        Beiträgen und Zuwendungen von privater und von der öffentlichen Hand;

c)         Schenkungen, Nachlässen oder Vermächtnissen;

d)        Erträgen aus Grund und Vermögen;

e)        Erträgen aus Veranstaltungen und Tätigkeiten jeder Art zur Beschaffung von Finanzmitteln im Rahmen der Nebentätigkeiten gemäß Art. 3 der Satzung;

f)          Beteiligungen an Körperschaften und/oder Gesellschaften, im Rahmen der Zielsetzungen und Tätigkeiten gemäß Art. 3 der Satzung.

 

ARTIKEL 5

Vermögensverwaltung

Grundsätzlich obliegt dem Vorstand die ordentliche und dem Landesausschuss die außerordentliche Verwaltung des Vermögens des Vereins. Die Verwaltung des einzelnen, in die Zuständigkeit der im Art. 11 angeführten Ortsgruppen fallenden Vermögens, wird durch die auf der jeweiligen Strukturebene zuständigen Verwaltungsorgane ausgeübt.

Die Ortsgruppen erstellen in diesem Zusammenhang eine Inventarliste über die von ihnen verwalteten Sachgüter, die dem Vorstand auf Verlangen übermittelt wird.

Über die Verwaltung des Vermögens und die Finanzgebarung des KVW ist im Ablauf eines jeden Geschäftsjahres dem Vorstand ordnungsgemäß Rechnung zu legen.

Für jedes Geschäftsjahr wird ein detaillierter Jahresabschluss des Vereins gemäß Art. 13. GvD, Nr. 117/2017, erstellt.

 

ARTIKEL 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

ARTIKEL 7

Beitritt

Mitglieder des KVW können grundsätzlich alle Frauen und Männer sein, die sich zu den Aufgaben und Zielen des KVW bekennen. Die Mitgliedschaft ist nicht auf Werktätige bzw. Arbeiter beschränkt.

Alle Personen, die dem KVW beitreten wollen, müssen bei einer Ortsgruppe, einem Bezirk oder in der Zentralstelle des KVW einen mündlichen oder schriftlichen Antrag stellen oder können den Antrag auf Mitgliedschaft auch selbst online über die Homepage des KWV stellen.

Die Aufnahme als Mitglied hängt von der Annahme des Antrages von Seiten des Vorstandes ab. Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied (bzw. auch über die Nichtaufnahme) muss dem Beitrittswerber bekannt gegeben werden. Falls die Aufnahme verweigert wird, muss die Entscheidung begründet werden.

Wird der Antrag angenommen, so wird dem Antragsteller eine Mitgliedskarte ausgestellt.

Eine temporäre Mitgliedschaft im Verein ist nicht möglich.

Die Mitgliedschaft oder der Beitrittsanteil bzw. die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind nicht übertragbar – außer im Todesfalle – und sind nicht aufwertbar.

 

ARTIKEL 8

Verlust der Mitgliedschaft

Ein Mitglied beendet seine Mitgliedschaft, wenn er:

a)        freiwillig bekundet, dass er austreten möchte;

b)        wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages (nach einem Jahr) ausgeschlossen wird;

c)         wegen grober Verletzungen von Vereinsrichtlinien bzw. -zielen ausgeschlossen wird.

Bei Ausschluss muss der Vorstand im KVW den Betroffenen diesbezüglich schriftlich informieren und ihm den Grund seines Ausschlusses mitteilen.

Dem Betroffenen steht das Recht zu, innerhalb von 14 (Vierzehn) Tagen ab Empfang der schriftlichen Mitteilung, beim Schiedsgericht gegen diese Entscheidung Rekurs einzureichen.

Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen oder wie auch immer aus dem Verein ausgeschiedenen Mitglieder können weder die geleisteten Beiträge zurückfordern, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinskapital oder -vermögen.

 

ARTIKEL 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des KVW haben folgende Rechte:

- das aktive und passive Wahlrecht, wobei die Vollendung des 18. Lebensjahres vorausgesetzt wird;

- die Inanspruchnahme der vom KVW angebotenen Dienste und Leistungen;

- Einsicht in die Vereinsbücher zu nehmen; jedes Mitglied, welches Einsicht in die Vereinsbücher nehmen möchte, hat dies dem Vorstand mittels eingeschriebenen Brief oder mittels PEC mitzuteilen; innerhalb von spätestens 60 (Sechzig) Tagen ab Erhalt des Schreibens ist dem Mitglied Einsicht in die Vereinsbücher zu gewähren.

Die Mitglieder des KVW haben folgende Pflichten:

- die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages;

- die Zielsetzungen des Vereins zu fördern und zu unterstützen;

- die Entscheidungen des Schiedsgerichts anzuerkennen;

- sich an die Beschlüsse der Gremien des KWV zu halten.

 

ARTIKEL 10

Aufbau

Um die von der Satzung des Vereins vorgesehenen Aufgaben durchzuführen, ist der KVW in Ortsgruppen, Gebiete, Bezirke und Landesverband gegliedert. Der demokratische Aufbau des Vereins, die Gleichberechtigung der Vereinsmitglieder und die Besetzung der Organe durch Wahlen sind Grundprinzipien, auf die der KVW aufbaut.

 

ARTIKEL 11

Ortsgruppen - Ortsversammlung

Die Ortsgruppen verwirklichen die Aufgaben des KVW in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die Organe der jeweiligen Ortsgruppen sind die Ortsversammlung und der Ortsausschuss.

In der Ortsversammlung haben alle volljährigen Mitglieder der Ortsgruppe Sitz und Stimme.

Die alljährlich abzuhaltende Jahresversammlung ist zuständig für die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Ortsausschusses.

 

ARTIKEL 12

Ortsausschuss – Ortsvorsitzende/r

Der KVW Ortsausschuss wird von den Mitgliedern der Ortsversammlung alle 4 (Vier) Jahre in direkter Wahl gewählt. Nach Ablauf der 4 (Vier) Jahre ist eine Wiederwahl möglich. Der Ortsausschuss besteht aus 3 (Drei) bis 20 (Zwanzig) gewählten Mitgliedern.

Der Ortsausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Ortsvorsitzende/n, den/die StellvertreterIn, die Ortsvorsitzende der Frauen, deren Stellvertreterin, den/die SchriftführerIn und den/die KassierIn.

Weiters gehören dem Ortsausschuss von Rechts wegen der/die SozialfürsorgerIn, der/die LeiterIn des KVW Seniorenklubs, die Vorsitzenden der Betriebs-, Berufs-, und Interessengruppen sowie ein/e von den Jungen im KVW im Ort entsandte JugendvertreterIn an, welche alle rein beratende Funktion ohne Stimmrecht haben.

Der Ortsausschuss bestellt eine/n Beauftragte/n für Verwitwete und Alleinstehende, sowie eine/n Beauftragte/n für Heimatferne und EinwandererInnen, welche ebenfalls nur rein beratende Funktion ohne Stimmrecht haben.

Der/die GebietsvertreterIn können den Ortsausschusssitzungen und der Jahresversammlung als Beirat beiwohnen.

 

ARTIKEL 13

Gebiete

Geografisch nahe liegende Ortsgruppen werden zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben zu einem Gebiet zusammengeschlossen.

Die Organe der Gebiete sind die Gebietsversammlung sowie der/die GebietsvertreterIn, welcher/welche gleichzeitig auch Mitglied des Bezirksausschusses ist.

Die Gebietsversammlung besteht aus allen Mitgliedern der jeweiligen Ortsausschüsse des Gebietes.

Die Gebietsversammlung wählt alle 4 (Vier) Jahre den/die GebietsvertreterIn und eventuell den/die StellvertreterIn.

Die Aufgaben des/der Gebietsvertreters/in sind folgende:

a)        er/sie ruft die Mitglieder der Gebietsversammlung mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen und leitet die Versammlung;

b)        er/sie unterstützt die Ortsgruppen in ihrer Tätigkeit;

c)        er/sie stellt die Verbindung zwischen den Ortsgruppen und den anderen Gliederungen und Gremien des KVW her.

 

ARTIKEL 14

Bezirke - Bezirksversammlung

Die Ortsgruppen eines bestimmten Landesteiles werden zwecks besserer Betreuung zu einem Bezirk zusammengefasst.

Die Organe der Bezirke, sind die Bezirksversammlung, der Bezirksausschuss und die Bezirksleitung. Die Bezirksorgane nehmen keine institutionelle sondern eine koordinierende und beratende Funktion wahr und sorgen für die Durchführung der von den Landesorganen des KVW vorgegebenen Richtlinien.

Die Bezirksversammlung besteht aus allen Ortsausschussmitgliedern des Bezirkes und den Gebietsvertretern/innen. Sie wird von dem/der Bezirksvorsitzenden, oder bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der StellvertreterIn einmal im Jahr einberufen.

 

ARTIKEL 15

Bezirksausschuss – Bezirksleitung - Bezirksvorsitzende

Die Bezirksversammlung wählt alle 4 (Vier) Jahre den aus einer variablen Anzahl von 3 (Drei) bis 30 (Dreißig) gewählten Mitgliedern bestehenden Bezirksausschuss. Er legt die genaue Anzahl vor der jeweiligen Wahl fest.

Der/die GebietsvertreterIn gehört von Rechts wegen dem Bezirksausschuss an. Weitere Rechtsmitglieder, ohne Stimmrecht, sind der/die BezirksjugendleiterIn der Jungen im KVW, die Landesausschussmitglieder aus dem betreffenden Bezirk und die Bezirksvorsitzenden der Berufs- und Interessengruppen an.

Im Ausschuss der Bezirke Bozen und Pustertal gehören von Rechts wegen auch noch je eine/ein der ladinischen Volksgruppe angehörende/r VertreterIn des Gröden- oder des Gadertales an, die/der alle 4 (Vier) Jahre von den jeweiligen Ortsvorsitzenden des Gebietes gewählt wird.

Die gewählten Mitglieder des Bezirksausschusses und der Bezirksleitung bleiben 4 (Vier) Jahre im Amt und sind wieder wählbar.

Unter den gewählten Mitgliedern wählt der Bezirksausschuss aus seiner Mitte die Bezirksleitung, bestehend aus dem/der Bezirksvorsitzenden, dem/der StellvertreterIn, dem/der SchriftführerIn, und den Beiräten/innen.

Ist der Bezirksvorsitzende ein Mann, übernimmt eine Frau die Stellvertretung und umgekehrt.

Der/die Bezirksvorsitzende leitet den KVW seines/ihres Bezirkes und ist gemeinsam mit der Bezirksleitung dem Landesausschuss und dem Bezirksausschuss für das gute Funktionieren des Verbandes in seinem Bereich verantwortlich.

 

ARTIKEL 16

Berufsgruppen

Die Berufsgruppen umfassen auf Orts-, Bezirks- und Landesebene ArbeitnehmerInnen ein und desselben Berufes.

Die Berufsgruppen gliedern sich in Orts-, Bezirks- und Landesgruppen.

Sie haben beratende Funktion unter den Mitgliedern der jeweiligen Berufsgruppe und setzen sich für die Interessen ihrer Berufsgruppe ein.

 

ARTIKEL 17

Frauen

Die Frauen haben, was die Frauenarbeit betrifft, in organisatorischer Hinsicht eine Eigenstellung im Verband, insbesondere auf Bezirks- und Landesebene.

Die gewählten Ortsvorsitzenden der Frauen wählen auf der Bezirksversammlung der Frauen den Bezirksausschuss der Frauen und auf der Landesversammlung der Frauen den Koordinierungsausschuss der Frauen im KVW.

Dem Landesausschuss der Frauen gehören die von der Bezirksversammlung der Ortsfrauenvorsitzenden gewählten Bezirksvorsitzenden der Frauen, die von der Landesversammlung der Frauen gewählte Koordinierungsausschuss der Frauen im KVW sowie die jeweiligen Vertreterinnen der Berufs- und Interessensgruppen, an, wobei letztere eine beratende Funktion ausüben.

Der Landesausschuss wählt aus der bei der Landesversammlung der Frauen gewählten Koordinierungsausschuss der Frauen die Landesvorsitzende und 2 (Zwei) Stellvertreterinnen.

Der Koordinierungsausschuss der Frauen im KVW kann je eine Frau aus jenen Bezirken, die keine Vertretung im Koordinierungsausschuss haben, als Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren.

Die Landesvorsitzende der Frauen im KVW hat im Koordinierungsausschuss des KVW Sitz und Stimme.

Der Landesvorsitzenden der Frauen obliegt vor allem die Organisation der Frauenarbeit im KVW sowie die Ausarbeitung und Durchführung eines Arbeitsprogrammes nach den allgemeinen Richtlinien des KVW, das den besonderen Aufgaben und Interessen der Frauen Rechnung trägt.

 

ARTIKEL 18

Jugend

Die Jugend hat eine Eigenstellung im KVW und nennt sich “Junge im KVW”.

Die „Jungen im KVW“ umfassen die KVW Mitglieder im Alter von 14 bis 29 Jahren, deren Mitgliedskarte eigens gekennzeichnet ist. Bei Überschreiten dieser Altersgrenze bleiben gewählte MandatsträgerInnen bis zum Verfall ihres Mandates von 4 (Vier) Jahren im Amt.

Ziel der „Jungen im KVW“ ist es, die soziale, religiöse, geistige, seelische, kulturelle und körperliche Entwicklung des jungen arbeitenden Menschen so zu fördern, dass er seine Persönlichkeit unter Achtung der Würde des Menschen frei entfalten kann.

Die Mitglieder der „Jungen im KVW“ schließen sich zu Basisgruppierungen zusammen.

Als „Junge im KVW“ Basisgruppierungen gelten Gruppen, Interessensgruppen, Jugendausschüsse und Teams.

Die Basisgruppierungen wählen aus ihrer Mitte eine Verantwortliche und einen Verantwortlichen.

Die in einem Ort tätigen „Jungen im KVW“ Basisgruppierungen entsenden eine/n VertreterIn mit beratender Stimme als Ortsjugendbeauftragte/n in den KVW Ortsausschuss.

Alle Verantwortlichen der Basisgruppierungen „Jungen im KVW“ eines Bezirks bilden den Bezirksausschuss der „Jungen im KVW“.

Jeder Bezirksausschuss der „Jungen im KVW“ wählt aus seiner Mitte eine/n BezirksjugendleiterIn, der/die das Gremium leitet und die „Jungen im KVW“ im jeweiligen KVW Bezirksausschuss vertritt.

Sämtliche „Jungen im KVW“ treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer Tagung mit inhaltlichem Schwerpunkt. Vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit des Koordinierungsausschusses der „Jungen im KVW“ wird eine Landestagung in Form einer Landesversammlung der „Jungen im KVW“ mit Neuwahlen abgehalten.

Stimmberechtigt für die Wahl des „Junge im KVW“ Koordinierungsausschusses, für die Änderungen der Geschäftsordnung, für Beschlussanträge an die KVW Landesversammlung zur Änderung des Statutes und für die Festsetzung der Schwerpunkte der Bewegung, sind die Verantwortlichen der Basisgruppierungen.

Eine Landesversammlung der „Jungen im KVW“ kann jederzeit vom Koordinierungsausschuss der „Jungen im KVW“ oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 2/3 der Bezirksausschüsse der „Jungen im KVW“ einberufen werden.

Der Koordinierungsausschuss der „Jungen im KVW“ besteht aus 6 (Sechs) gewählten Mitgliedern der „Jungen im KVW“, die aus ihrer Mitte eine/n LandesjugendleiterIn sowie je eine/n StellvertreterIn wählen, dem geistlichen Assistenten, dem/der hauptamtlichen MitarbeiterIn.

Stimmberechtigt sind die 6 (Sechs) gewählten Mitglieder.

 

ARTIKEL 19

Senioren

Die KVW Seniorenklubs haben, was die Seniorenarbeit betrifft, in organisatorischer Hinsicht eine Eigenstellung im Verband, insbesondere auf Bezirks- und Landesebene.

Der Seniorenklub wird gebildet durch die Teilnahme der Personen einer Ortschaft oder Gemeinde ab dem Rentenalter bzw. ab 60 (Sechzig) Jahren, die in demselben die Möglichkeit finden sollen, sich regelmäßig zu treffen und durch aktive Mitentscheidung das Ältersein zu gestalten.

Dabei sollen den älteren Menschen in bestimmten Situationen und Bereichen Hilfeleistungen angeboten und ihre Mitarbeit am aktiven Dorfgeschehen gefördert werden.

Die Leitung des Seniorenklubs setzt sich aus freiwilligen ehrenamtlichen MitarbeiterInnen des KVW zusammen und sie wird von den Mitgliedern des Seniorenklubs alle 4 (Vier) Jahre in direkter Wahl gewählt.

Nach Ablauf der 4 (Vier) Jahre ist eine Wiederwahl möglich. Die Anzahl der Leitungsmitglieder setzt sich aus 3 (Drei) oder mehr Mitgliedern zusammen.

Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen auf Ortsebene ist möglich.

Der/die Vorsitzende des KVW Seniorenklubs ist Rechtsmitglied mit beratender Stimme im KVW Ortsausschuss. Der/die Vorsitzende kann auch eine Vertretung in den Ortsausschuss delegieren.

Die/der Vorsitzende des jeweiligen KVW Ortsausschusses ist Rechtsmitglied mit beratender Stimme in der Leitung des Seniorenklubs.

Zwischen Ortsgruppe und Klub soll ein regelmäßiger gegenseitiger Informationsaustausch stattfinden, vor allem in Bezug auf Termine und Programminhalte.

 

ARTIKEL 20

Interessensgruppen

Auf Orts-, Bezirks- und Landesebene können sich die Mitglieder zu Interessengruppen mit beratender Funktion zusammenschließen.

Die Gliederung und die Wahl der Organe derselben erfolgen wie bei den Berufsgruppen.

 

ARTIKEL 21

Geistlicher Assistent

Dem KVW steht ein Diözesanassistent zur Seite, welcher von der zuständigen kirchlichen Obrigkeit ernannt wird.

In gleicher Weise können von der zuständigen kirchlichen Behörde geistliche Assistenten auch für die Bezirke, Ortsgruppen, usw. bestellt werden.

Der Diözesanassistent kann in Ausübung seiner Funktion jederzeit an allen Sitzungen der Verbandsgremien teilnehmen.

Er ist zu den Landesausschuss-, den Koordinierungsausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen.

Der geistliche Assistent achtet darauf, dass sich die Tätigkeit des Verbandes und seiner Gliederung im Einklang mit den Grundsätzen der christlichen Soziallehre und nach den Richtlinien der Kirche entfaltet.

 

ARTIKEL 22

Landesorganisation - Landesversammlung

Die Landesorganisation besteht aus der Landesversammlung, dem Landesausschuss, dem Koordinierungsausschuss und dem Landesvorstand.

Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten der einzelnen Ortsgruppen, wobei jeder Ortsgruppe pro Stimmrecht ein/e Delegierte/r zusteht.

Jeder Ortsgruppe steht pro 100 (Hundert) Mitglieder ein Stimmrecht zu. Für Bruchteile von über 50 (Fünfzig) Mitgliedern gibt es ein weiteres Stimmrecht. Die Delegierten haben sich an die Weisungen des Ortsausschusses zu halten.

Sollte eine Ortsgruppe weniger als 50 (Fünfzig) Mitglieder haben, steht ihr trotzdem ein Stimmrecht zu.

Zu den Aufgabenbereichen der Landesversammlung zählen folgende:

a) die Festsetzung der Richtlinien für die künftige Tätigkeit;

b) die Erarbeitung des Jahresprogrammes;

c) die Wahl der Mitglieder des Landesauschusses und dessen Abwahl;

d) die Ernennung der Mitglieder des Kontrollorgans bzw. des Organes, welchem die Rechnungsprüfung übertragen wird, sofern vorgesehen, sowie deren eventuelle Abberufung;

e) die Genehmigung des Jahresabschlusses;

f) Ersetzung der einzelnen Gremiumsmitglieder in verschiedenen Funktionen;

g) das Treffen von Grundsatzentscheidungen und das Festlegen von bindenden Richtlinien des Vereinslebens;

h) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;

i) die Beschlussfassung über die Änderungen der Vereinssatzung oder des Gründungsaktes;

j) die Genehmigung einer eventuell vorgesehenen Geschäftsordnung der Vollversammlung;

k) Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins;

l) Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für welche die Landesversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Satzung zuständig ist.

Die Landesversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb 120 (Hundertzwanzig) Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung der Landesversammlung erfolgt durch den Landesvorsitzenden über eine schriftliche Mitteilung (Brief oder E-Mail) an den/die Vorsitzende/n der Ortsgruppen mindestens 20 Tage vor der Landesversammlung.

Die Landesversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmrechte und in zweiter Einberufung – mindestens eine Stunde später – bei jedweder Zahl der anwesenden Stimmrechte beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Für die Abänderungen des Gründungsaktes und der Satzung gemäß Buchstabe i) oben muss mindestens die Hälfte der Stimmrechte anwesend sein und mindestens die Hälfte plus eins derselben sich dafür aussprechen.

Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Ernennung der Liquidatoren in der Höchstanzahl von 3 (Drei) Personen – sowie für die anderen Entscheidungen gemäß Buchstabe k) oben – ist die Zustimmung von mindestens ¾ der Stimmrechte notwendig.

Eine Landesversammlung kann jederzeit vom Landesausschuss oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der Stimmrechte einberufen werden.

 

ARTIKEL 23

Landesausschuss

Der Landesausschuss wird für 4 (Vier) Jahre gewählt. Dieser setzt sich aus 35 (Fünfunddreißig) von der Landesversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der/die KandidatIn aus dem Bezirk Wipptal, der/die VertreterIn des Gadertales und des Grödentales mit den meisten Stimmen sind aufgrund ihres besonderen Stellenwertes für die Organisation auf jeden Fall Mitglied des Landesausschusses.

Dem Landesausschuss gehören von Rechtswegen mit beratender Funktion an: die Landesvorsitzende der Frauen, der/die LandesleiterIn der Jungen im KVW, die Bezirksvorsitzenden, die Bezirksvorsitzenden der Frauen, die Landesleiter oder Landesleiterinnen der Berufs- und Interessengruppen sowie ein/e VertreterIn des Patronates KVW-ACLI.

Die erste Einberufung des neuen Landesausschusses erfolgt innerhalb eines Monats nach der Landesversammlung durch die/den geschäftsführende/n Landesvorsitzende/n. Bis zur erfolgten Wahl des Vorstandes führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz bei dieser Sitzung.

Der Landesausschuss versammelt sich mindestens alle 3 (Drei) Monate, auf Einladung der/des Landesvorsitzenden oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Landesausschusses ihn einberufen.

Im Landesausschuss kann durch Zuruf, Handaufheben und geheim abgestimmt werden.

Sofern die Satzungen oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen, werden die Beschlüsse des Landesausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Der Landesausschuss ist – außer in Dringlichkeitsfällen – mindestens 8 (Acht) Tage vorher, schriftlich zu den Sitzungen einzuladen.

Die Beschlüsse des Landesausschusses werden mit Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst.

 

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Aufgaben des Landesausschusses

Dem Landesausschuss obliegen alle grundlegenden und richtungweisenden Entscheidungen über Fragen der Verwaltung und Organisation des KVW.

Aufgaben des Landesausschusses sind:

-  die Durchführung des von der Landesversammlung genehmigten Programmes;

-  die Erarbeitung von Grundsatzdokumenten;

-  die Festlegung der Grundsätze für die Verbandsschulung;

-  die Wahrung der ständigen Ausrichtung des KVW im Sinne des Leitbildes und der Leitsätze;

-  die Einberufung der Landesversammlung;

-  die Genehmigung der der Landesversammlung vorzulegenden Berichte;

-  die Ernennung der Wahlkommission, die Wahl des Landesvorstandes;

-  die Feststellung und Änderung der Bezirksgrenzen;

-  die Ernennung der Mitglieder des Patronatskomitees;

-  die Wahl der Vertreter in die Gremien der ACLI;

-  die Genehmigung und Abänderung der Geschäftsordnung;

-  die Genehmigung des Protokolls der Landesversammlung;

-  die Ausarbeitung der Geschäftsordnung des Koordinierungsausschusses im Rahmen der geltenden Satzung;

-  die Übertragung besonderer Aufgaben aufgrund eigener Beschlüsse (Bestellung von Kommissionen);

-  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

-  die Bevollmächtigung der/des Landesvorsitzende/n oder der Delegierten zur Bildung von Gesellschaften, zum Erwerb von Quoten an Gesellschaften und Körperschaften jeder Art sofern im Rahmen der satzungsmäßigen Zielsetzung;

-  das Erteilen von Weisungen bezüglich der Ausübung des Stimmrechtes seitens der/des Landesvorsitzenden oder der Delegierten in den Gremien der Gesellschaften und Körperschaften, bei denen der Verein beteiligt ist;

-  die Entscheidung über Annahme von Zuwendungen und deren Verwendung im Rahmen des Vereinszwecks.

 

ARTIKEL 25

Koordinierungsausschuss

Der Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus der/dem Landesvorsitzenden und den anderen Mitgliedern des Vorstandes, den Bezirksvorsitzenden, der Landesvorsitzenden der Frauen sowie einer zweiten vom Landesausschuss der Frauen gewählten Vertreterin der Frauen sowie der/m LandesjugendleiterIn.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Koordinierungsausschusses zählen die Erarbeitung von Vorschlägen zu gesellschaftspolitischen Themen, die Festlegung des Jahresthemas und die Koordinierung der Bezirkstätigkeiten.

Er hat beratende und koordinierende Funktion.

Der Koordinierungsausschuss wird vom/von der Landesvorsitzenden einberufen und ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.

 

ARTIKEL 26

Wahl des Vorstandes und des/der Landesvorsitzenden

Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Landesvorsitzende/n und den Vorstand.

Bei der Wahl der/des Landesvorsitzenden ist in den ersten zwei Wahlgängen eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, in den folgenden Wahlgängen genügt die absolute Mehrheit.

Bei der anschließenden Wahl der 4 (Vier) anderen Vorstandsmitglieder kann jedes Landesausschussmitglied 2 (Zwei) Vorzugsstimmen abgeben.

Die/der Landesvorsitzende hat bis zur nächsten Koordinierungsausschussssitzung eine/n erste/n und eine/n zweite/n StellvertreterIn aus der Mitte des Vorstandes namhaft zu machen, wobei mindestens ein/e StellvertreterIn dem anderen Geschlecht angehören muss.

Mindestens 2 (Zwei) der 5 (Fünf) Mitglieder müssen vom anderen Geschlecht sein.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder gefasst. Der Vorstand und der/die Landesvorsitzende werden für 4 (Vier) Jahre gewählt.

 

ARTIKEL 27

Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen die Beschlussfassung hinsichtlich der ordentlichen Verwaltung, die Aufnahme und Entlassung des Personals (insbesondere die Bestellung des/der Geschäftsführers/in), Stellungnahmen zu aktuellen Themen, die Erstellung und Anwendung einer Dienstordnung, die Vergabe von Aufträgen an Fachkräfte, die Ernennung von Fachreferenten für inhaltliche Fragen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen, die Vorbereitung des Haushaltes in Zusammenarbeit mit dem/der GeschäftsführerIn, die Erteilung von operativ/organisatorischen Vorgaben an die hauptamtliche Struktur sowie die Wahrung der Umsetzung der Beschlüsse aller Landesorgane von Seiten der hauptamtlichen Struktur.

Der Vorstand kann die Aufgaben laut vorherigem Absatz dieses Artikels an den Geschäftsführer delegieren.

 

ARTIKEL 28

Landesvorsitzende/r

Die/der Landesvorsitzende des KVW vertritt den KVW nach außen und Dritten gegenüber.

Die/der Landesvorsitzende führt den Vorsitz in den Landesorganen und in den von diesen ernannten Sonderausschüssen, sofern nicht an andere Personen delegiert.

Sie/er kann jederzeit an den Sitzungen aller Verbandsgremien, Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen auf Landes-, Bezirks-, Gebiets- und Ortsebene teilnehmen.

Sie/er kann Mitglieder von Landesorganen für eine einmalige und/oder dauerhafte Vertretung delegieren.

Sie/er kann in besonders dringenden Fällen Entscheidungen treffen, die sonst in die Zuständigkeit der Landesorgane fallen. Ausgenommen sind die Entscheidungen gemäß Art. 22, Buchstabe c) bis inklusive l), welche der Landesversammlung vorbehalten sind. Diese Entscheidungen müssen danach den jeweilig zuständigen Landesorganen zur Ratifizierung vorgelegt werden.

 

ARTIKEL 29

Rücktritt der/des Landesvorsitzenden oder eines Mitgliedes des Vorstandes

Bei Rücktritt bzw. Ausscheiden der/des Landesvorsitzenden übernimmt der/die erste StellvertreterIn seine/ihre Funktion, bis der Landesausschuss eine/n neue/n Landesvorsitzende/n wählt; der Landesausschuss ist innerhalb von 30 (Dreißig) Tagen zur Neuwahl des/der neuen Landesvorsitzenden einzuberufen.

Gibt ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt bekannt, so ist der Landesausschuss ebenfalls innerhalb von 30 (Dreißig) Tagen zur Wahl eines neuen Mitgliedes im Vorstand einzuberufen.

 

ARTIKEL 30

Kontrollorgan

In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ernennt die Landesversammlung ein Kontrollorgan bestehend aus mindestens 1 (Einem) und höchstens 3 (Drei) Mitgliedern, wobei mindestens 1 (Ein) Mitglied über die vorgeschriebenen beruflichen Qualifikationen gemäß Art. 2397, Absatz 2, ZGB, verfügen muss. Zusätzlich kann die Landesversammlung auch auf freiwilliger Basis ein Kontrollorgan ernennen, auch wenn dies vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Das Kontrollorgan bleibt 4 (Vier) Geschäftsjahre im Amt.

Aufgabe des Kontrollorgans ist es, über die Beachtung der Einhaltung der Gesetze und der Satzung und die Einhaltung der Prinzipien einer korrekten Verwaltung zu wachen, auch im Hinblick auf die Bestimmungen des GvD vom 8. Juni 2001, Nr. 231, insoweit diese anwendbar sind, sowie darüber, ob die Strukturen in Bezug auf Organisation, Verwaltung und Buchhaltung angemessen sind sowie über das konkrete Funktionieren. Das Kontrollorgan wacht ebenso über die Einhaltung der bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzungen des Vereins.

Bei Überschreitung der Kriterien gemäß Art. 31, Absatz 1, GvD Nr 117/2017, kann dem Kontrollorgan auch die Rechnungsprüfung übertragen werden. In diesem Fall muss das Kontrollorgan ausschließlich aus Rechnungsprüfern bestehen, welche im dafür vorgesehenen Register eingetragen sind.

Alternativ kann bei Überschreitung der Kriterien gemäß Art. 31, Absatz 1, GvD Nr 117/2017 oder jederzeit auf freiwilliger Basis die Landesversammlung die Rechnungsprüfung auch einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übertragen, welche im dafür vorgesehenen Register eingetragen ist.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bleibt 4 (Vier) Geschäftsjahre im Amt.

 

ARTIKEL 31

Schiedsgericht

Die Landesversammlung bestellt alle 4 (Vier) Jahre das Schiedsgericht, welches sich aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammensetzt.

Alle Mitglieder müssen dem Verein angehören, dürfen in diesem aber keine andere Funktion bekleiden.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Schiedsgerichtsmitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.

Jedes Mitglied und Organ des Vereins ist berechtigt das Schiedsgericht anzuhören, sofern dem Begehren ein subjektives Interesse zugrunde liegt.

 

Vorbehaltlich anders lautender zwingender Rechtsvorschriften entscheidet das Schiedsgericht über:

-   Streitfälle betreffend die Nichtaufnahme in den Verein;

-   den Ausschluss aus dem Verein;

-   über Streitigkeiten unter den Mitgliedern und Organen, soweit sie das Vereinsinteresse berühren;

-   über die zeitweilige oder endgültige Enthebung von Vereinsfunktionen;

-   über Verletzungen der Satzung und der Geschäftsordnungen des Vereins;

-   über die Befugnis des Vorstandes, des Koordinierungsausschusses und des Landesausschusses in die Zuständigkeiten der lokalen Organe aktiv einzugreifen.

Die Verhandlungen sind nicht öffentlich und werden mündlich geführt.

Die Anträge müssen schriftlich vorgelegt, innerhalb einer Frist von 60 (Sechzig) Tagen nach dem Einbringungsdatum behandelt und innerhalb von weiteren 60 (Sechzig) Tagen zum Abschluss gebracht werden.

Die Parteien müssen auf deren Verlangen angehört werden.

Binnen 10 (Zehn) Tagen muss dem Kläger und dem Beklagten die Entscheidung mit schriftlicher Begründung mitgeteilt werden.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind nur bei Anwesenheit von 5 (Fünf) Schiedsgerichtsmitgliedern gültig und werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.

Bei Abwesenheit eines oder mehrerer effektiver Schiedsgerichtsmitglieder rücken die Ersatzmitglieder in die Funktion als effektive Schiedsgerichtsmitglieder nach, und zwar in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stimme bei der Wahl des Schiedsgerichtes.

 

ARTIKEL 32

Zusammenarbeit mit der ACLI auf Landesebene

Zwecks Regelung von Angelegenheiten sozialer Natur beider Volksgruppen sowie zur Aufrechterhaltung einer lebendigen Verbindung zwischen den Organisationen der ACLI Trient und Bozen und dem KVW ist eine paritätische Koordinationskommission vorgesehen.

Diesem Organ gehört der/die Landesvorsitzende, die Landesvorsitzende der Frauen, der/die GeschäftsführerIn des KVW und die geistlichen Assistenten von Rechts wegen an.

Weitere VertreterInnen können von beiden Seiten in gleicher Anzahl ernannt werden.

 

ARTIKEL 33

Zusammenarbeit mit der ACLI auf regionaler Ebene

Die/der Landesvorsitzende des KVW und höchstens weitere 3 (Drei) Mitglieder des Landesausschusses, welche von dieser/diesem für die Dauer der ganzen Amtsperiode aus seiner Mitte gewählt werden, nehmen an den Sitzungen des Regionalkomitees der ACLI teil. Die genannten VertreterInnen des KVW können in den Regionalvorstand gewählt werden. Die Beschlüsse dieser Regionalorgane sind erst dann für den KVW bindend und anwendbar, wenn sie vom Vorstand des KVW ratifiziert worden sind.

 

ARTIKEL 34

Zusammenarbeit mit der ACLI auf nationaler Ebene

Die VertreterInnen des KVW nehmen am Nationalkongress der ACLI teil.

Der Landesausschuss KVW wählt 2 (Zwei) Mitglieder, die im Nationalrat der ACLI Sitz und Stimme haben.

Die Zentralorgane der ACLI sind vom Nationalstatut der ACLI festgelegt und werden als solche vom KVW anerkannt.

 

ARTIKEL 35

Auflösung des KVW - Zweckbindung des Vermögens

Der KVW kann nur in einer eigens dazu einberufenen Landesversammlung aufgelöst werden, sofern sich mindestens 3/4 der Stimmrechte dafür aussprechen.

Das verbleibende Vermögen des KVW würde im Falle einer Auflösung einer anderen Körperschaft des Dritten Sektors zugewiesen werden, welche von der Landesversammlung bestimmt wird und ähnliche gemeinnützige Zielsetzungen und Tätigkeiten wie der KVW verfolgt, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

 

ARTIKEL 36

Verweis auf gesetzliche Bestimmungen

Insofern diese Satzung nichts vorsieht, gelten die Bestimmungen des GvD Nr. 117/2017 („Kodex des Dritten Sektors“), des Bürgerlichen Zivilgesetzbuches („ZGB“) sowie die anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

* * * * *

 

Obgenannte Satzung wurde in der KVW Landesversammlung vom 6. April 2019 mit notarieller Beglaubigung genehmigt.