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Frage & Antwort

 

Sie fragen, wir antworten!

Viele Fragen werden zwar von einzelnen Personen gestellt, interessieren und betreffen aber viele andere genauso. Wir haben einen Fragenkatalog erstellt, um Ihnen erste Informationen zu geben und möglichst rasch Klarheit in Ihre Angelegenheiten zu bringen.
Wenn auch Sie eine Frage haben, die hier noch nicht beantwortet ist, können Sie uns kontaktieren 

 

FRAGE:
Ich bin in Österreich als Saisonkraft gemeldet und hatte die Möglichkeit mich mittels eines Formulars (Bestätigung über die geleistete Arbeitszeit in Österreich vom Arbeitsamt) in Italien arbeitslos zu melden und die entsprechende Unterstützung zu beziehen, da ich in der Zwischensaison zu Hause war. Ich hatte schon gleich mit angegeben, dass ich Anfang Juni wieder eine fixe Arbeitsstelle in Österreich haben werde. Sofort nach der Anmeldung Anfang Juni habe ich das entsprechende Formular des Wiedereintritts in die Arbeit an die Inps gefaxt. Können Sie mir sagen, ob ich vom Arbeitsamt in Bozen kontaktiert werde, sollte ich keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben und somit kein Geld beziehen können? Oder wann wird einem das Geld in der Regel überwiesen? Muss ich mich selber darum kümmern?
 

ANTWORT:
Sie erhalten auf jeden Fall eine schriftliche Mitteilung seitens der Sozialversicherungsanstalt NISF / INPS über Ihren Antrag um Arbeitslosengeld – Ablehnung oder Genehmigungen werden immer schriftlich mitgeteilt. Das Patronat KVW/ACLI ist Ihnen behilflich bei der Überprüfung, ob Ihr Antrag um Arbeitslosengeld bereits bearbeitet wurde bzw. wann die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt. Dazu benötigt es folgende Informationen bzw. Unterlagen:

- Beistandsvollmacht ausgefüllt mit Ihren Personaldaten und Originalunterschrift (die Vollmacht ist beim Patronat oder bei uns erhältlich).
- Angaben über Arbeitsverhältnisse der letzten 2 Kalenderjahre im In- und Ausland (Juni 2006 bis Juni 2004).
- Angabe, wann die Eintragung in die Arbeitslosenliste beim Arbeitsamt erfolgt ist bzw. wann der Antrag um Arbeitslosengeld bei NISF / INPS abgegeben wurde.

 
FRAGE:
Ich habe in Deutschland studiert und möchte nun nach dem Studium eine Arbeitsstelle in Deutschland annehmen und meinen Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Was muss ich dabei berücksichtigen, auch weil ich in Südtirol eine Immobilie besitze? 


ANTWORT:

Wohnsitzverlegung: 

Sie müssen sich bei der ausländischen Gemeinde melden und dort Ihren Erstwohnsitz eintragen lassen, nachdem Sie ja Ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen.
Dies müssen Sie auch dem zuständigen italienischen Konsulat melden und zwar innerhalb von 90 Tagen nach der Wohnsitzverlegung.
Das Konsulat leitet diese Information an Ihre Südtiroler Heimatgemeinde weiter und dort wird man Sie aus der Liste der Ansässigen Mitbürger streichen und in die AIRE Liste (Liste der im Ausland lebenden Italiener) eingetragen.
Diese Eintragung ist wichtig, da Sie als „AIRE“ Bürger viele der in Südtirol vorhandenen Förderungen in Anspruch nehmen können. Außerdem ist die Eintragung bei einer eventuellen Rückkehr wichtig, da Sie dadurch den Anspruch haben, wieder in Ihrer Heimatgemeinde ansässig zu werden.
Jede weitere Wohnsitzänderung muss Konsulat mitgeteilt werden, ebenso alle Veränderungen des Familienstandes und der Familienzusammensetzung (Heirat, Kinder,…)

 
Steuer / Steuererklärung 

UNICO – Steuererklärung u.a. bei Grund- und Immobilienbesitz
Wenn eine Person mehr als die Hälfte des Kalenderjahres in einem anderen Staat ansässig ist, dann ist man in diesem Staat „unbeschränkt steuerpflichtig“ (dort hat man seinen Steuerwohnsitz). D.h., dass man in diesem Land sein gesamtes Welteinkommen besteuern muss.
Hat man gleichzeitig in einem anderen Staat ein Einkommen, so ist man in dem Staat „beschränkt“ steuerpflichtig und man besteuert in dem Staat nur dir dort erzielten Einkommen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen, das die meisten westeuropäischen Staaten abgeschlossen haben, verhindert, dass man in 2 Staaten für das gleiche Einkommen besteuert wird. D.h. dass man in dem Staat, in dem man seinen steuerlichen Wohnsitz hat, die im anderen Staat gezahlte Steuer anrechnen kann.
Wandert man in der Jahresmitte aus, so ist es sinnvoll im neuen Wohnsitzland das Finanzamt aufzusuchen, um zu klären, wo man in diesem Jahr seinen steuerlichen Wohnsitz hat.
Beschränkt steuerpflichtig ist man in Italien auch für Immobilien.
Relevant ist hier der Katasterwert. Möglicherweise ist dieser so niedrig, dass kein Mod. UNICO abgefasst werden muss. Dies ist aber bei einem Steuerbeistandszentrum (z.B. KVW Service: http://www.kvw.org/de/steuern-buchhaltung/steuererklaerung/) zu überprüfen.
Sollte man doch ein Mod. UNICO abfassen müssen, so ist dieses auch der ausländischen, in Ihrem Fall der deutschen Steuererklärung, beizufügen. 

ICI - Gemeindeimmobiliensteuer
Die Gemeindeimmobiliensteuer ICI ist für Immobilien unabhängig sonstigen Steuern zu bezahlen. Einen Freibetrag für Südtiroler in der Welt gibt es nicht.
Die jeweiligen Tarife erfahren Sie in der betreffenden Gemeinde.
 
Wichtige Steuertermine 2011
Innerhalb 28.02.2011:  Erhalt des Mod. CUD (auch bzgl. der Rente – schickt die INPS zu)
16.06.2011:   1. Rate ICI
30.09.2011:   Letzter Abgabetermin für das Mod. UNICO
1.-16. 12.2011:  2. Rate ICI


Krankenversicherung 

Nachdem Sie im Ausland eine Arbeitsstelle annehmen, werden Sie über diese krankenversichert werden. Sie sind damit offiziell in Deutschland krankenversichert und zahlen dort Ihren Beitrag ein.
Informieren Sie sich aber dennoch frühzeitig über das Krankenversicherungswesen, da es wesentlich komplexer als in Italien ist und man eine wesentlich größere Wahlmöglichkeit hat.
Die Krankenversicherung in Italien ist damit aufgehoben. D.h. Sie haben in Italien Anspruch auf dringende ärztliche Leistungen wie im anderen europäischen Ausland auch.
Ausnahme:
AIRE Bürger haben in Südtirol Anrecht auf kostenlose dringende Krankenhausbehandlung für einen Zeitraum von 90 Tagen pro Kalenderjahr. 


Rente 

Die Renten, die Sie in Italien eingezahlt haben und die Sie in Deutschland einzahlen werden, werden beim Eintritt in das Rentenalter gemeinsam berücksichtigt. Jedes Land zahlt seinen Anteil. Die Rentenanfrage wird immer in dem Land gestellt, in dem man seinen Wohnsitz hat – auch für die Renten in Italien.


Rosemarie Mayer
6.4.2011
 

FRAGE:
Ich habe vor, nächstes Jahr nach Südtirol zurückzukehren, nachdem ich 20 Jahre in Deutschland gelebt habe. Ich habe gehört, dass ich Möbel, Haushaltsgeräte, Radio, Fernsehen, usw. zollfrei nach Südtirol einführen kann. Was aber mache ich mit meinem Auto? Was muss ich dabei alles berücksichtigen?
 

ANTWORT:
Es stimmt, dass Sie als Rückkehrerin aus einem EU Land Ihr Übersiedelungsgut, soweit es sich in Ihrem persönlichen Besitz befindet, zollfrei nach Italien einführen können. Sie benötigen lediglich ein Verzeichnis aller Umzugsgüter für eine eventuelle Kontrolle unterwegs (als Warenbegleitschein). Die Einfuhr muss auch innerhalb von 12 Monaten nach der endgültigen Rückkehr erfolgen. Für einige Umzugsgüter sind allerdings besondere Bestimmungen vorgesehen, wie für Autos, Wohnwagen, Motorräder und Motorboote. 

Nachdem Sie Ihr Auto aus einem EU Land einführen, ist folgendes nötig:
- Nachweis, dass das Fahrzeug im Besitz des Rücksiedlers ist (geht aus Fahrzeugbrief, Rechnung oder Kaufvertrag hervor).
- Nachweis über technische Daten (TÜV).
- Ihr Fahrzeug muss in Italien natürlich auch kollaudiert und immatrikuliert werden.

Die Einfuhr von gebrauchten Fahrzeugen jeglicher Art aus EU-Ländern ist zollfrei. Sobald Sie Ihren Wohnsitz wieder in Italien haben, dürfen Sie ein im Ausland zugelassenes Auto nicht mehr fahren! Deshalb müssen Sie das Fahrzeug gleich bei der Einreise verzollen (falls notwendig) bzw. die Immatrikulierung und Kollaudierung beantragen und nicht erst nach einigen Monaten. Für die Immatrikulierung benötigen Sie ein vom Konsulat ausgestelltes Formular. 

Der Antrag um Kollaudierung und Immatrikulierung des Fahrzeuges ist an das Kraftfahrzeugamt zu stellen:
Crispistr. 10
39100 Bozen
Telefon 0471 415451 

Es ist empfehlenswert, die Kollaudierung/Immatrikulierung einer Agentur für Autoangelegenheiten anzuvertrauen, die mit ihrer Erfahrung die vielen behördlichen Notwendigkeiten, z. B. auch die Einzahlung der Steuer schnell und zuverlässig erledigt.

Führerschein: Innerhalb eines Jahres nach Verlegung des Wohnsitzes in eine Gemeinde Italiens muss auch der ausländische Führerschein – auch aus EU-Ländern – umgeschrieben werden. 

Der Antrag ist beim Amt für Führerscheine und Fahrbefähigungen einzureichen:
Landhaus 3 b
Crispistr. 10
39100 Bozen
Tel. 0471 415444, Fax  0471 415454

Die Umschreibung des Führerscheines lässt man am besten durch den Italienischen Automobilclub ACI oder eine Agentur für Autoangelegenheiten besorgen. 

12.05.2010

 

FRAGE: 
Vor vielen Jahren habe ich den Hof meiner Eltern verlassen und bin nach Österreich ausgewandert. Für viele Jahre bin ich jeden Sommer nach Hause zurückgekehrt, um auf unserem Hof mitzuhelfen. Bei einem Streit mit meiner Schwester hat sie mir gedroht, dafür zu sorgen, dass ich nichts erben werde. Sei dieser Auseinandersetzung hatte ich keinen Kontakt mehr mit ihr. Als nach meinem Vater auch meine Mutter vor zwei Jahren starb, mache ich mir jetzt sorgen um mein Erbe. Habe ich ein Anrecht auf ein Erbe? Und kann meine Schwester wirklich dafür gesorgt haben, dass ich vom Erbe ausgeschlossen werde?

ANTWORT:
Gerne schildere ich Ihnen die Grundzüge der gesetzlichen Erbregelung. Grundsätzlich sieht die italienische Gesetzgebung vor, dass der Vermögensübergang entweder testamentarisch oder gesetzlich erfolgen kann.

Möglichkeit 1: Wir gehen davon aus, dass Ihre Mutter kein Testament aufgesetzt hat: Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz sieht sechs Klassen von gesetzlichen Erben vor:
- den/die Ehegatt/in,
- die ehelichen und natürlichen Nachkommen,
- die ehelichen Eltern und Großeltern,
- die Seitenverwandten,
- die übrigen Verwandten,
- den Staat.
Bei Vorhandensein von Ehegatten und Kindern gehen die restlichen Klassen leer aus. Da in Ihrem Fall der Ehemann Ihrer Mutter bereits verstorben ist, sind Sie und Ihre Schwester die gesetzlichen Erben des Vermögens.

Möglichkeit 2: Wir gehen davon aus, dass Ihre Mutter ein Testament geschrieben hat: Die italienische Gesetzgebung sieht vor, dass ein Pflichtteil den nächsten Verwandten zugesprochen wird. Daher kann vom Erblasser nur ein Viertel des Vermögens frei verfügt werden, der restliche Teil steht in diesem Fall Ihnen und Ihrer Schwester zu. Um vom Erbe ausgeschlossen werden zu können, bedarf es schwerwiegender Gründe, wie z. B. einen Mordversuch am Erblasser oder die Unterschlagung eines relevanten Testaments. Wurden Sie im Testament nicht berücksichtigt, ist es nicht automatisch ungültig sondern Sie müssen bei Gericht eine „Herabsetzungsklage“ einreichen.

Möglichkeit 3: Eine weitere Regelung kommt zu gelten, wenn der Hof Ihrer Mutter ein geschlossener Hof ist, denn dieser ist unaufteilbar. D. h. um einen gesunden Bauernstand zu sichern, wurde per Gesetz festgelegt, dass nur eine Person den Hof übernehmen darf. Die weichenden Erben haben allerdings Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Wert des Hofes, welcher eigens berechnet wird. Auch hier wiederum haben Sie als Sohn einen Anspruch auf das Erbe, entweder auf den Hof oder auf das Geld.

Bei allen drei Möglichkeiten haben Sie Anspruch auf einen Teil des Erbes. Allerdings empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt mit Ihrem Fall zu betrauen, da eine genaue Begutachtung der Rahmenbedingungen notwendig ist. 

09/10 - sp

 
FRAGE:
Ich bin Südtirolerin, lebe aber seit vielen Jahren im Ausland, habe aber immer noch Haus- und Grundbesitz in Südtirol, für die ich auch Steuern zahlen muss. Nachdem ich sonst keine Einkünfte, auch keine italienische Rente beziehe, habe ich immer das Modell UNICO machen müssen. Die entsprechende Steuer konnte ich dann immer mit dem Vordruck F24 bei meiner Bank in Südtirol zahlen. Jetzt habe ich gelesen, dass ab 1. Oktober die Einzahlungen mit dem Vordruck F24 nicht mehr bei der Bank gemacht werden können, sondern diese Steuern nur noch online (Internet, Homebanking) zu zahlen sind. Können Sie mir diesbezüglich Auskunft geben, was ich nun tun soll, da ich über diese Möglichkeiten nicht verfüge.

ANTWORT:
Es stimmt, dass es eine neue Verordnung gibt, die besagt, dass der von Ihnen genannte Vordruck F24, durch den Steuern und Sozialbeiträge an den Staat überwiesen werden, nicht mehr bei der Bank eingezahlt werden kann, sondern die geschuldeten Steuern und Beiträge in telematischer Form, d.h. via Internet bzw. Homebanking, aber auch über berechtigte Vermittler, gezahlt werden müssen. 

Dies betrifft aber nur Inhaber einer Mehrwertsteuernummer, also v.a. Unternehmer und Freiberufler, nicht aber Privatpersonen. 

Privatpersonen können nach wie vor mit ihrem ausgefüllten Zahlungsvordruck F24 zur Hausbank in Südtirol gehen und die geschuldeten Beträge über das Konto entrichten.
Wenn Sie also nicht unternehmerisch in Südtirol tätig sind und keine Mehrwertsteuernummer haben, so betrifft Sie diese Änderung nicht und Sie können nach wie vor bei Ihrer Bank in Südtirol die Überweisung vornehmen. 

Sollten Sie allerdings in Südtirol unternehmerisch tätig sein und eine Mehrwertsteuernummer besitzen, so können Sie sich an die KVW Steuerbüros in unseren Bezirksbüros wenden. Diese sind berechtigte Vermittler und können Ihnen bei der telematischen Zahlung behilflich sein.

2006 
 
FRAGE:
Vor einigen Wochen bin ich mit meinem Mann nach Südtirol zurückgekehrt. Wir haben 30 Jahre lang in Österreich gearbeitet und gelebt und möchten jetzt unsere Pensionszeit in Südtirol verbringen. Wir haben schon einige Behördengänge hinter uns gebracht und dabei sind einige Fragen zum Führerschein aufgetaucht. Wir haben beide einen österreichischen Führerschein, müssen wir diese umschreiben? Wenn ja, wie erfolgt die Umschreibung und wer ist für diese zuständig?


ANTWORT:
In Südtirol, wie auch in Österreich und Deutschland, werden Führerscheine, welche in einem Staat der Europäischen Union erworben wurden, anerkannt und dem italienischen Schein gleichgestellt. Das heißt für Sie, dass Sie nicht dazu verpflichtet sind Ihren Führerschein umschreiben zu lassen. Was Sie jedoch beachten sollten sind die veränderten Bestimmungen: Es gelten dann nicht mehr die österreichischen Bestimmungen sondern die italienischen, die beispielsweise die Gültigkeit des Führerscheins (gilt ab dem Datum der Anmeldung bei der Gemeinde) oder die ärztlichen Kontrolluntersuchungen betreffen. Spätestens bei Ablauf der Gültigkeit muss der Führerschein dann doch umgeschrieben werden, d. h. Sie gehen zum Amt für Mobilität weisen daraufhin, dass die Gültigkeit abgelaufen ist und Sie werden daraufhin einen italienischen Führerschein bekommen (Kosten ca. 90 Euro).

Möchten Sie freiwillig gleich nach der Rückkehr den Führerschein umschreiben lassen, dann wenden Sie sich bitte an das Amt für Mobilität (Landhaus 3B, Crispistr. 10, Bozen) bzw. an eine  Autoagentur oder Fahrschule.

07/10 - sp
 
FRAGE:
Ich lebe seit vielen Jahren in Deutschland und beziehe eine deutsche und eine italienische Rente.
Seit einiger Zeit muss ich auch auf meine italienische Rente einen Beitrag zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bisher unterlagen ausländische Renten doch nicht der deutschen Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Warum jetzt? 

ANTWORT:
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (EG 883/2004 und EG 987/2009) werden seit dem 01.07.2011 in Deutschland ausländische Renten den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Die rechtlichen Änderungen gelten sowohl für bereits laufende als auch künftige ausländische Rentenbezüge. Betroffen sind hiervon also alle Versicherten, die entweder bereits eine ausländische Rente beziehen oder künftig erhalten werden.
Wenn Ihre ausländische Rente mit einer Rente der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung vergleichbar ist, gelten für diese Rente die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Ihre deutsche Rente. Das bedeutet, dass in diesem Fall ab 01.07.2011 auch für Ihre ausländische Rente Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Hierbei ist es unabhängig, ob Sie diese Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Drittstaat beziehen.
Als Bezieher einer ausländischen Rente erhalten Sie vom ausländischen Rententräger keine Beitragszuschüsse zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Daher sind die Beiträge allein von Ihnen zu tragen. Damit Ihnen dadurch keine Nachteile entstehen, wird aus den ausländischen Renten nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung erhoben.

Rosemarie Mayer - Südtiroler in der Welt
09.01.2012
 
FRAGE:
Ich bin seit 01.01.2006 im Ruhestand und beabsichtige wieder nach Südtirol urückzukehren. Für die Planung ist es für mich wichtig Klarheit über folgende Punkte zu haben: Wie erfolgt die Krankenversicherung z.B. über meine derzeitige Versicherung (Techniker Krankenkasse) oder muss ich in eine italienische Kasse eintreten? Wie hoch sind die Beiträge, wenn ich in eine italienische Kasse eintreten muss? Kann meine Frau weiterhin bei mir versichert bleiben? 

ANTWORT:
Rücksiedelung mit gesetzlicher Krankenversicherung im Ausland und ausschließlich deutschem (d.h. ausländischem) Rentenbezug: Wenn ein Südtiroler im EU Ausland oder der Schweiz gesetzlich krankenversichert ist, bleibt er auch wenn er als Rentner nach Südtirol zurückkehrt, Mitglied der ausländischen Krankenversicherung. Er zahlt auch weiterhin in diese Krankenversicherung ein. Vor der Rückkehr nach Südtirol lässt sich der Heimatferne von seinem zuständigen Krankenversicherungsinstitut im Ausland den Vordruck E 121 ausstellen. Mit diesem geht er in Südtirol zum zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitssprengel (= EX-Krankenkasse), in dem er seine Ansässigkeit erlangt hat. Damit wird er regulär beim Südtiroler Landesgesundheitsdienst eingetragen und erhält die Leistungen, die im italienischen Krankenversicherungssystem vorgesehen sind. Diese sind in der Regel nicht 100% identisch mit den Leistungen des bisherigen Wohnortlandes.

Rücksiedelung mit gesetzlicher Krankenversicherung im Ausland und deutschem (d.h. ausländischem) sowie italienischem Rentenbezug: Bekommen Sie jedoch zusätzlich zur deutschen auch eine italienische Rente, dann werden Sie aufgrund dieser im Landesgesundheitsdienst eingetragen werden und müssen nicht mehr über Ihr deutsches Versicherungsinstitut versichert bleiben. Sie ersparen sich dabei die Entrichtung des Krankenkassenbeitrages in Deutschland. In Italien fällt dabei kein Beitrag für die Krankenversicherung an.

Krankenversicherung der bisher im Ausland mitversicherten und zu Lasten lebenden deutschen Ehefrau: Grundsätzlich müssen Sie zusammen mit Ihrer Ehefrau den Erstwohnsitz wieder nach Südtirol verlegen. 
Bezieht nur der Ehemann, also Sie, eine Rente aus Deutschland (d.h nur aus dem Ausland und keine italienische Rente), so müssen Sie vom dortigen Krankenversicherungsinstitut den Vordruck E 121 für sich und für Ihre zu Lasten lebende Ehefrau beantragen und werden mit diesem dann im Landesgesundheitsdienst in Südtirol eingetragen.
Bezieht der Ehemann auch eine italienische Rente und kann damit im Landesgesundheitswesen in Südtirol eingetragen werden und damit die deutsche Versicherung kündigen, wird die Ehefrau in diesem Falle in Südtirol mit ihm mitversichert und auch für sie entfällt die Einzahlung der Krankenkassenbeiträge in Deutschland. In Italien fällt dabei kein Beitrag für die Krankenversicherung an. Für diese Art der Einschreibung ist jedoch der meldeamtliche Wohnsitz in Südtirol Voraussetzung und unverzichtbar.
Für die Ehefrau wird hierfür auch die so genannte Aufenthaltsgenehmigung gefordert. Diese kann bei der Quästur in Bozen beantragt werden.
Sollte die Frau auch italienische Staatsbürgerin sein, so entfällt selbstverständlich die Anforderung der Aufenthaltsgenehmigung und es genügt allein die Ansässigkeit zur Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst, welche ohne Beiträge ist. 

Weitere Informationen erhalten Sie beim jeweiligen zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitssprengel. Dieser hängt von Ihrem zukünftigen Wohnort ab.
 
FRAGE:
Ich lebe seit 50 Jahren in Deutschland und bin 1975 von der katholischen Kirche ausgetreten. Ich bin nicht aus Überzeugung ausgetreten sondern aus Steuergründen. Ich wurde in Südtirol getauft und gefirmt und darüber freue ich mich. Mit Erstaunen musste ich dann feststellen, dass ich nicht nur aus der deutschen Kirche ausgetreten bin, sondern auch aus der italienischen Kirche. Eigentlich dachte ich, dass der Austritt nicht länderübergreifend ist. Können Sie mir sagen, wie der Kirchenaustritt von statten geht und was ich jetzt machen kann? 

ANTWORT:

Der Kirchenaustritt ist unabhängig davon, in welchem Land dieser erfolgt. Deutschland ist verpflichtet Ihrer Heimatgemeinde mitzuteilen, dass Sie von der katholischen Kirche ausgetreten sind. Dies wird dann im Register der Gemeinde vermerkt. Es kann schon mal vorkommen, dass diese Mitteilung verloren geht bzw. nicht korrekt durchgeführt wurde und daher nicht bei der Heimatgemeinde eingetroffen ist. Dies sind allerdings Ausnahmen, bei welchen eine Fehlkommunikation die Ursache ist. Die italienische Kirche ist allerdings auch der Meinung, dass der Austritt auf Grund der steuerlichen Last, nicht ein Austritt aus der Glaubensgemeinschaft sein soll. Ich habe die Mitteilung bekommen, dass in näherer Zukunft möglicherweise Änderungen in diesen Regelungen vorgenommen werden. Damit sollte den Personen die Möglichkeit gegeben werden, einen Unterschied zwischen einem steuerlichen und moralischen Austritt zu machen. In der Zwischenzeit gilt die alter Regelung: ein Austritt aus der deutschen Kirche bringt einen Austritt aus der italienischen Kirche mit sich. Falls Sie Interesse haben wieder in die katholische Kirche aufgenommen zu werden, können Sie dies jederzeit machen. Einer Wiederaufnahme steht nichts im Wege. Der Kanzler des bischöflichen Ordinariats in Bozen steht Ihnen dabei gerne zur Verfügung und wird Ihnen bei den Formalitäten behilflich sein. 

05.03.2010-sp
 
FRAGE: 
Ich habe noch Lire Scheine meiner Eltern bei uns zu Hause gefunden. Kann ich diese noch in Euro eintauschen und wenn ja wo? 

ANTWORT:
Laut Gesetz kann die Lira nur noch bis zum 28. Februar 2012 bei der Banca d’Italia (in der Horazstraße 1 in Bozen (Nähe Siegesplatz) in Euro umgetauscht werden.
Die Umtauschmöglichkeit gilt für alle Lire Banknoten und Lire Münzen, die bis zum 1. März 2002 gültig waren. Alle übrigen Lire Gelder sowie auch die ganz kleinen 50- und 100 Lire Münzen, die für kurze Zeit im Umlauf waren, können bereits jetzt schon nicht mehr eingetauscht werden. 

09.01.2012
 
FRAGE:
Ich bin die Tochter eines Südtirolers im Ausland und lebe und studiere in Deutschland. Im Rahmen meines BWL Studiums muss ich ein 2 oder auch mehrmonatiges Praktikum machen, was ich gerne in Südtirol umsetzen würde. Am Günstigsten wäre ein Praktikum in einer Bank. Können Sie mir sagen, an wen ich mich diesbezüglich wenden kann und welche Schritte nötig sind?
 

ANTWORT:
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit in Südtirol ein Praktikum zu machen. Als Universitätsstudentin ist die Höchstdauer des Praktikums 6 Monate (Minimum 2 Wochen), wobei dies bei entsprechendem Antrag auch verlängert werden kann. 

Der Ablauf ist folgender:
Sie müssen selbst bei einer Bank oder einem anderen von Ihnen gewünschten Arbeitgeber um ein Praktikum anfragen. Daraufhin müssen Sie bzw. der künftige Praktikumsplatz ein Antragsformular an den Arbeitsservice (ehemaliges Arbeitsamt) schicken, der das Praktikum genehmigt. Das Praktikum darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung von Seiten des Arbeitsservice vorliegt. 

Es gibt bereits Arbeitsfelder, bei denen ein Praktikum sofort genehmigt wird und andere Berufsfelder, die bis jetzt noch nicht als Praktikum angesucht wurden und deshalb erst noch auf die Praktikumstauglichkeit geprüft werden müssen (dies dauert ca. 2 Wochen). Nach der Genehmigung durch den Arbeitsservice bekommt der Arbeitgeber eine Kopie des Abkommens, der wiederum eine Kopie an den Praktikanten weiterleiten muss. Für bereits bestehende Berufsfelder gibt es bereits fertige Antragsformulare (z.B. Formular für Bürofachkraft), für neue gibt es ein individuelles Formular, in dem der Arbeitsbereich genau beschrieben werden muss. Das Berufsfeld müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären. 

Weitere Informationen und die jeweiligen Formulare (individuelle und bereits bestehende Berufsfelder) finden Sie unter www.provinz.bz.it/arbeit/formulare
und bei der Zentralstelle des Arbeitsservice: 
Leonardo-da-Vinci-Str. 7
39100 Bozen
Tel. 0471/412730-38
as@provinz.bz.it

Neben dem Formular benötigt der Arbeitsservice auch eine Studienbescheinigung und eine Fotokopie des Personalausweises von Ihnen.
 
Lebensbestätigung für Rentenbezug

Frage:
Mit der heutigen Post habe ich ein Schreiben der ICBPI/INPS erhalten, gleichzeitig musste ich feststellen, dass mir die Rente zum 01.06.2011 nicht überwiesen worden ist.
Im Schreiben der ICBPI/ INPS werde ich aufgefordert eine Lebensbestätigung abzugeben. Was hat es damit auf sich und warum wird mir deshalb die Juni Rente nicht überwiesen. Die Rente wird seit Rentenbeginn ohne Unterbrechung auf mein Konto überwiesen, die aktuelle Bankverbindung habe ich im Jahr 2007 gemeldet.
Ich wurde bisher nicht zur Vorlage einer aktuellen Lebensbescheinigung aufgefordert, mir ist auch nicht bekannt, dass ich diese automatisch in bestimmten Abständen vorlegen muss.

Antwort:
Der Hintergrund des Schreibens der INPS (ICBPI) ist, dass Sie aufgefordert werden, dem Renteninstitut INPS zu bestätigen, dass Sie noch leben. D.h. dass Sie die Rente noch berechtigt überwiesen bekommen. Normalerweise sollten Sie diese Lebensbestätigung unaufgefordert jährlich an die IPNS bzw. über uns an die INPS weiterleiten.
Solange die INPS keine Lebensbestätigung von Ihnen hat, wird die Juni Rentenauszahlung und dann auch alle folgenden eingestellt. 

Sie haben nun folgende Möglichkeiten, eine Lebensbestätigung vorzuweisen: 

1. Sie gehen zur nächsten Western Union Bank in Ihrer Umgebung (die nächste dieser Banken können Sie über diese Internetseite ermitteln: www.payment-solutions.com/agent.asp). In Deutschland können Sie anstelle der Western Union Bank auch die nächste Postfiliale aufsuchen. Indem Sie dort Ihren Ausweis und das Schreiben der ICBPI/INPS vorweisen, bekommen Sie Ihre Juni Rente ausgezahlt und bestätigen durch Ihr persönliches Erscheinen gleichzeitig, dass Sie am Leben sind (=Lebensbestätigung). Diese Information leitet die Western Union Bank an die INPS in Italien weiter und Sie erhalten die folgenden monatlichen Rentenzahlungen wieder wie gehabt, auf Ihr Konto überwiesen. Dies funktioniert nur dann, wenn Sie auch bisher die Rentenzahlungen auf Ihr Konto überwiesen bekommen haben.
 
2. Sollte die nächste Western Union Bank (bzw. in Deutschland auch Postfiliale) zu weit entfernt sein oder Sie keine Möglichkeit sehen, diese Bank aufzusuchen, haben Sie auch die Möglichkeit, eine Lebensbestätigung bei Ihrer nächsten Polizeibehörde, dem Hausarzt oder Ihrer Gemeinde anzufordern. Diese muss mit der Unterschrift und dem Stempel der Behörde versehen sein. Achtung: eine Aufenthaltsbestätigung, wie sie manche Gemeinden mitgeben, reicht nicht aus!

Für die weiteren jährlichen Mitteilungen der Lebensbestätigung können Sie auch diesen Vordruck verwenden: 
 >> Vordruck für die Lebensbestäigung hier herunterladen

Die Lebensbestätigung sollten Sie uns mit Angabe Ihrer Bankverbindung – IBAN und BIC – sowie dem letzten CUD, Ihrer Rentennummer und der Rentenkategorie zumailen oder zuschicken. Wir leiten diese Informationen über unser Patronat KVW/ACLI an die INPS in Rom weiter. Die Rentenzahlungen werden dann allerdings erst frühestens ab August wieder überwiesen. Die Nachzahlung für die ausgebliebenen Monate Juni und Juli werden frühestens 4-6 Monate später eingehen. 
Sollten Sie die Rente bis jetzt noch nie auf Ihr Konto überwiesen bekommen haben, so bleibt Ihnen nur die oben beschriebene Variante 2. 

Bei Problemen, weiter ausbleibenden Rentenzahlungen,… kontaktieren Sie uns wieder.
Es ist nämlich leider so, dass die INPS keine Rückmeldung gibt, sollten Sie fehlende oder falsche Unterlagen geschickt haben. Sie merken lediglich an ausbleibenden Zahlungen, dass etwas nicht stimmt. Nehmen Sie deshalb auch nicht selbst Kontakt mit der INPS auf, sondern lassen Sie den Kontakt über uns bzw. ein Patronat laufen. Dieses verfolgt die Angelegenheit bei der INPS und gibt Ihnen im Fall von Problemen Bescheid. Von der INPS selbst erhalten Sie keine Rückmeldung.


 
FRAGE:
Auf den Unterlagen, die mir die Citi Bank zugeschickt hat, ist mein Name nicht richtig geschrieben. Was kann ich tun?

ANTWORT:
Unser Patronat KVW/ACLI muss in diesem Fall kontrollieren, wie Ihr Name bei der INPS gespeichert ist und kann dann gegebenenfalls eine Korrektur beantragen.
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie des Anschreibens der Citi Bank mit der Angabe Ihrer Rentennummer
- Kopie eines gültigen Lichtbildausweises mit dem korrekten Namen
- Beistandsvollmacht für unser Patronat, damit es gegenüber der INPS in Ihrem Auftrag handel kann. 
Die gesamten Unterlagen können Sie uns entweder via mail oder per Post im Original zukommen lassen:
suedtiroler-welt@kvw.org, Südtiroler in der Welt, Pfarrplatz 31, 39100 Bozen 

Rosemarie Mayer - Südtiroler in der Welt
09.01.2012
 
FRAGE:
Mein Sohn, 17 Jahre, möchte ein Praktikum im Betrieb meines Bruders in Südtirol machen. Die Voraussetzungen für das Praktikum sind gegeben, die Antragsformulare wurden angefordert, da stellt sich heraus, dass eine Steuernummer (codice fiscale) für meinen Sohn erforderlich ist. Jetzt ist mein Sohn deutscher Staatsbürger und in Deutschland wohnhaft, das heißt, dass er in Südtirol keinen Wohnsitz hat. Deshalb hatte er noch nie eine Steuernummer, auch keine deutschte. Wie soll jetzt verfahren werden und ist es unter diesen Umständen, aus bürokratischen Gründen noch möglich, dass mein Sohn das Praktikum macht?

ANTWORT:
In Italien bekommt jeder Staatsbürger eine Steuernummer. Sie wird gebraucht, um selbständig und im Lohnverhältnis arbeiten zu können, bestimmte Kaufgeschäfte abwickeln zu können, Zuweisung von öffentlichem Grund zu beantragen, Baugenehmigungen einzureichen, Steuererklärungen zu machen, Erbschaften antreten zu können, usw. Und eben auch, um ein Praktikum oder einen Ferienjob verrichten zu können. Es ist also ganz üblich, dass die Steuernummer bei jeder Tätigkeit verlangt wird. 

Es ist allerdings kein Problem auch für Ihren Sohn eine Steuernummer zu beantragen, selbst wenn er deutscher Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Steuernummer gilt dann sein ganzes Leben. 

Er muss sich lediglich an eines der Bezirkssteuerämter in Südtirol wenden:
Brixen: Bahnhofstr. 27 1, Tel. (+39) 0472 834186, ul.bressanone@agenziaentrate.it
Bozen:
Duca-d´Aosta Str. 92, Tel. (+39) 0471 473500, ul.bolzano@agenziaentrate.it
Bruneck:
Großer Graben 7, (+39) Tel. 0474 531033, ul.brunico@agenziaentrate.it
Meran:
Goethestr. 7a, Tel. (+39) 0473 443418, ul.merano@agenziaentrate.it

Im Bezirkssteueramt wird die Steuernummer angefordert. Der Antrag ist auf einem eigenen Formblatt persönlich oder durch eine beauftragte Person, nicht aber per Post, einzureichen. 

Die beauftragte Person muss lediglich eine Ablichtung des Ausweises Ihres Sohnes, also des Antragstellers, vorlegen. In der Regel bekommt man die Bescheinigung gleich. Sollte die Steuernummer verloren gehen, kann ein Duplikat angefordert werden. 

2009-rm
 
FRAGE:
Meine Eltern sind in den 60er Jahren nach Deutschland gezogen, wo ich zur Welt kam. Meine Staatsangehörigkeit ist schon immer italienisch. Meine Mutter hat auf der Bank in Südtirol noch ein paar Sparbücher und ein Schließfach. Vor kurzem waren wir zusammen auf der Bank und wollten für mich eine Bankvollmacht ausstellen lassen, damit ich ebenfalls Zugriff habe. Auf der Bank konnte man mir keine Vollmacht ausstellen, da ich keine Steuernummer habe. Laut der Aussage des Bankangestellten hat jeder italienische Staatsbürger eine solche Steuernummer. Auf dem Steueramt des Bezirks konnte man meiner Mutter nicht weiterhelfen, da der Steuerbeamte sie an die Gemeinde verwies und diese wiederum an das Steueramt. Wie sollen wir hier vorgehen? Es ist sehr mühselig, von Deutschland aus amtliche und rechtliche Sachverhalte zu erfahren und zu klären, weil wir oft nicht wissen, an wen wir uns wenden müssen. Können Sie uns hierzu weiterhelfen?

ANTWORT:
Es stimmt, dass jeder italienische Staatsbürger quasi mit der Geburt eine Steuernummer bekommt, die auch in einer Vielzahl von Fällen zum Einsatz kommt. Steuernummern bekommen auch Südtiroler, die im Ausland leben und auch Ausländer. Die Steuernummer können Sie bei Ihrem zuständigen Bezirkssteueramt in Südtirol beantragen. Die Gemeinde kann keine Steuernummer ausstellen. Der Antrag muss auf einem eigenen Formular, das Sie beim Steueramt bekommen, persönlich beantragt werden. Der Postweg ist nicht möglich. Mitbringen müssen Sie Ihren Personalausweis, zudem wird auch die Angabe einer Adresse in Südtirol verlangt. Ansässigkeit im Sinne des (Haupt-)Wohnsitzes in Südtirol ist aber keine Voraussetzung für die Vergabe einer Steuernummer. Sie können auch eine Person beauftragen, Ihre Steuernummer zu beantragen. Diese muss eine Kopie Ihres Ausweises vorweisen. Neben den Bezirkssteuerämtern in Südtirol kann man die Steuernummer zum Teil auch über die Konsulate im Ausland beantragen. Die Voraussetzungen sind dieselben: Personalausweis und Angabe einer Adresse in Südtirol. Die Formblätter gibt es jeweils direkt beim Konsulat bzw. bei einigen Konsulaten auch auf deren Internetseiten. Beim Konsulat dauert es in der Regel etwas länger bis man die Steuernummer bekommt als bei der direkten Anfrage beim Steueramt in Südtirol. 

Bezirkssteuerämter in Südtirol:
Brixen: Bahnhofstr. 27 1, Tel. (+39) 0472 834186, ul.bressanone@agenziaentrate.it
Bozen: Duca-d´Aosta Str. 92, Tel. (+39) 0471 473500, ul.bolzano@agenziaentrate.it
Bruneck: Großer Graben 7, (+39) Tel. 0474 531033, ul.brunico@agenziaentrate.it
Meran: Goethestr. 7a, Tel. (+39) 0473 443418, ul.merano@agenziaentrate.it
 
FRAGE.
Im Zuge einer Erbschaft in Südtirol wird von mir meine Steuernummer verlangt. Da ich schon seit vielen Jahren in Deutschland lebe und arbeite, habe ich diese Nummer nie gebraucht und finde sie jetzt nicht mehr. (Ich hatte mal eine.) Wo muss ich mich hinwenden, damit ich sie wieder bekommeß (Meines Wissens bleibt die Steuernummer ein Leben lang die gleiche).


ANTWORT:
Wie Sie richtig schreiben, wird die Steuernummer pro Person nur einmal ausgestellt, d.h. sie bleibt ein Leben lang erhalten. Sie können sich bzgl. Duplikat an das zuständige Bezirkssteueramt wenden.

Brixen: Bahnhofstr. 27 1, Tel. (+39) 0472 834186, ul.bressanone@agenziaentrate.it
Bozen: Duca-d´Aosta Str. 92, Tel. (+39) 0471 473500, ul.bolzano@agenziaentrate.it
Bruneck: Großer Graben 7, (+39) Tel. 0474 531033, ul.brunico@agenziaentrate.it
Meran: Goethestr. 7a, Tel. (+39) 0473 443418, ul.merano@agenziaentrate.it
 
FRAGE:
Unsere Tochter wohnt im Elternhaus meines Mannes in Südtirol und arbeitet dort in einem Pflegeheim. Vor kurzem wollte sie am Wettbewerb zur Besetzung einer öffentlichen Stelle als Pflegehelferin teilnehmen. Sie wurde aber nicht zugelassen, weil ihr eine gültige Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe fehlte. Sie hat daraufhin sofort im September die Sprachgruppenzugehörigkeit abgegeben. Allerdings wird diese erst im März 2011 rechtskräftig. Warum muss sie jetzt so lange warten und wieso kann ein solcher „Formfehler“ so große Auswirkungen haben?


ANTWORT:
Heimatferne, die aus dem Ausland in ihre Heimat, zurück kehren, müssen innerhalb eines Jahres die Erklärung der Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe abgeben, sofern sie bestimmte Rechte in Anspruch nehmen wollen. Dazu gehören beispielsweise das Ansuchen um Wohnbauförderung und unter Anderem auch die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben.

Die Gemeinde schickt der betreffenden Person eine Aufforderung zur Abgabe der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung, welche auch eine Frist beinhaltet. Wird die Erklärung innerhalb diesen Zeitraums abgegeben, so ist sie sofort wirksam. Falls der Termin nicht eingehalten wird, sieht der Gesetzgeber eine Wartezeit von 18 Monaten vor und genau dies ist bei Ihrer Tochter der Fall. Die Konsequenz der nicht fristgerechten Erklärung sind für Ihre Tochter weit reichend, denn sie kann weder um einen Mietbeitrag ansuchen noch zur Zweisprachigkeitsprüfung antreten und das Wichtigste: Sie kann bei keinem Wettbewerb für eine Stelle im öffentlichen Bereich antreten. Daher ist es überaus wichtig, die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung unmittelbar nach Übersiedlung abzugeben. 

01.02.2010-sp
 
FRAGE:
Ich bin Südtiroler und lebe in Deutschland. Meine Frau ist Deutsche (wir haben in Deutschland geheiratet) und möchte die italienische Staatsbürgerschaft zusätzlich zur deutschen beantragen. Wir haben uns an das italienische Konsulat gewandt und auch die entsprechenden Auskünfte erhalten. Dabei ist jedoch der folgende Punkt unklar: ich muss unter anderem folgende Bescheinigung besorgen:
'estratto per riassunto dai registri di matrimonio rilasciato dal Comune italiano presso il quale è stato trascritto l'atto certificato di cittadinanza' . Können Sie mir sagen, um was es sich dabei genau handelt und wo ich diese Bescheinigung besorgen kann?


ANTWORT:
Grundsätzlich kann Ihre Frau die italienische Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie seit mindestens drei Jahren mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet ist. 

Ihre Heirat muss aber auch in Südtirol in Ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde eingetragen worden sein – entweder durch eine Mitteilung Ihrerseits über das Konsulat oder eine Mitteilung direkt an die Gemeinde. Wenn Sie dies ordnungsgemäß gemacht haben, ist Ihre Heirat auch in Ihrer Heimatgemeinde „vollzogen“ und eingetragen. Diese Bescheinigung über die Eintragung in der Südtiroler Gemeinde benötigt das Konsulat. Sie bekommen Sie in Ihrer Heimatgemeinde in Südtirol. 

Sollte die Meldung nicht gemacht worden sein und Ihre Heimatgemeinde nicht über Ihre Heirat informiert worden sein, so müssen Sie dies unbedingt nachholen. Erst dann kann Ihre Frau die italienische Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso sind Scheidungen in der Südtiroler Heimatgemeinde zu melden. 

05.01.2010-rm
 

FRAGE:
Gibt es einen Landesbeitrag für den Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses in Südtirol, wenn ich als Heimatferner nach Südtirol zurückkehre?


ANTWORT:
Grundsätzlich besteht auch für Südtiroler Heimatferne bzw. für Rücksiedler die Möglichkeit einen Landesbeitrag für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses zu bekommen. Südtiroler in der Welt müssen dazu vor ihrer Auswanderung mindestens 5 Jahre in Südtirol ansässig gewesen sein und sich verpflichten, innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung des Beitrags wieder in der Provinz ansässig zu werden.
Desweiteren hängt die Gewährung eines Beitrags von Ihren speziellen Besitz- und Vermögensverhältnissen ab. 

Auskunft darüber erhalten Sie beim
Amt für Wohnbauförderung
Duca-d'Aosta-Allee 59
39100 Bozen
Tel. (0039) 0471 415620
Fax (0039) 0471 415665
www.provinz.bz.it/wohnungsbau

12.05.2010

 
FRAGE:
Im Juni möchten wir eine kleine Wohnung in Südtirol kaufen. Würde es von Vorteil sein, die Wohnung als “Einheimische” nur in meinem Namen zu kaufen?
 

ANTWORT:
Bezüglich der Wohnung kann es vorteilhaft sein, sie als Südtirolerin zu kaufen, da dadurch die Möglichkeit besteht, dass Sie als Südtiroler im Ausland Landesförderungen bekommen.
Dies ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, unter Anderem müssen Sie als Heimatferner vor der Auswanderung mindestens 5 Jahre lang im Land (Südtirol) ansässig gewesen sein und sich verpflichten, innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung des Beitrags neuerdings in der Provinz Bozen ansässig zu werden. 

Weitere Informationen erhalten Sie beim
Amt für Wohnbauförderung
Duca-d'Aosta-Allee 59
39100 Bozen
Tel. (0039) 0471 415620
Fax (0039)0471 415665
www.provinz.bz.it/wohnungsbau 

12.05.2010