Viele Fragen werden zwar von einzelnen Personen gestellt, interessieren und betreffen aber viele andere genauso. Wir haben einen Fragenkatalog erstellt, um Ihnen erste Informationen zu geben und möglichst rasch Klarheit in Ihre Angelegenheiten zu bringen.
Wenn auch Sie eine Frage haben, die hier noch nicht beantwortet ist, können Sie uns kontaktieren
FRAGE:
Ich bin in Österreich als Saisonkraft gemeldet und hatte die Möglichkeit mich mittels eines Formulars (Bestätigung über die geleistete Arbeitszeit in Österreich vom Arbeitsamt) in Italien arbeitslos zu melden und die entsprechende Unterstützung zu beziehen, da ich in der Zwischensaison zu Hause war. Ich hatte schon gleich mit angegeben, dass ich Anfang Juni wieder eine fixe Arbeitsstelle in Österreich haben werde. Sofort nach der Anmeldung Anfang Juni habe ich das entsprechende Formular des Wiedereintritts in die Arbeit an die Inps gefaxt. Können Sie mir sagen, ob ich vom Arbeitsamt in Bozen kontaktiert werde, sollte ich keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben und somit kein Geld beziehen können? Oder wann wird einem das Geld in der Regel überwiesen? Muss ich mich selber darum kümmern?
ANTWORT:
Sie erhalten auf jeden Fall eine schriftliche Mitteilung seitens der Sozialversicherungsanstalt NISF / INPS über Ihren Antrag um Arbeitslosengeld – Ablehnung oder Genehmigungen werden immer schriftlich mitgeteilt. Das Patronat KVW/ACLI ist Ihnen behilflich bei der Überprüfung, ob Ihr Antrag um Arbeitslosengeld bereits bearbeitet wurde bzw. wann die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt. Dazu benötigt es folgende Informationen bzw. Unterlagen:
- Beistandsvollmacht ausgefüllt mit Ihren Personaldaten und Originalunterschrift (die Vollmacht ist beim Patronat oder bei uns erhältlich).
- Angaben über Arbeitsverhältnisse der letzten 2 Kalenderjahre im In- und Ausland (Juni 2006 bis Juni 2004).
- Angabe, wann die Eintragung in die Arbeitslosenliste beim Arbeitsamt erfolgt ist bzw. wann der Antrag um Arbeitslosengeld bei NISF / INPS abgegeben wurde.
FRAGE:
Ich habe vor, nächstes Jahr nach Südtirol zurückzukehren, nachdem ich 20 Jahre in Deutschland gelebt habe. Ich habe gehört, dass ich Möbel, Haushaltsgeräte, Radio, Fernsehen, usw. zollfrei nach Südtirol einführen kann. Was aber mache ich mit meinem Auto? Was muss ich dabei alles berücksichtigen?
ANTWORT:
Es stimmt, dass Sie als Rückkehrerin aus einem EU Land Ihr Übersiedelungsgut, soweit es sich in Ihrem persönlichen Besitz befindet, zollfrei nach Italien einführen können. Sie benötigen lediglich ein Verzeichnis aller Umzugsgüter für eine eventuelle Kontrolle unterwegs (als Warenbegleitschein). Die Einfuhr muss auch innerhalb von 12 Monaten nach der endgültigen Rückkehr erfolgen. Für einige Umzugsgüter sind allerdings besondere Bestimmungen vorgesehen, wie für Autos, Wohnwagen, Motorräder und Motorboote.
Nachdem Sie Ihr Auto aus einem EU Land einführen, ist folgendes nötig:
- Nachweis, dass das Fahrzeug im Besitz des Rücksiedlers ist (geht aus Fahrzeugbrief, Rechnung oder Kaufvertrag hervor).
- Nachweis über technische Daten (TÜV).
- Ihr Fahrzeug muss in Italien natürlich auch kollaudiert und immatrikuliert werden.
Die Einfuhr von gebrauchten Fahrzeugen jeglicher Art aus EU-Ländern ist zollfrei. Sobald Sie Ihren Wohnsitz wieder in Italien haben, dürfen Sie ein im Ausland zugelassenes Auto nicht mehr fahren! Deshalb müssen Sie das Fahrzeug gleich bei der Einreise verzollen (falls notwendig) bzw. die Immatrikulierung und Kollaudierung beantragen und nicht erst nach einigen Monaten. Für die Immatrikulierung benötigen Sie ein vom Konsulat ausgestelltes Formular.
Der Antrag um Kollaudierung und Immatrikulierung des Fahrzeuges ist an das Kraftfahrzeugamt zu stellen:
Crispistr. 10
39100 Bozen
Telefon 0471 415451
Es ist empfehlenswert, die Kollaudierung/Immatrikulierung einer Agentur für Autoangelegenheiten anzuvertrauen, die mit ihrer Erfahrung die vielen behördlichen Notwendigkeiten, z. B. auch die Einzahlung der Steuer schnell und zuverlässig erledigt.
Führerschein: Innerhalb eines Jahres nach Verlegung des Wohnsitzes in eine Gemeinde Italiens muss auch der ausländische Führerschein – auch aus EU-Ländern – umgeschrieben werden.
Der Antrag ist beim Amt für Führerscheine und Fahrbefähigungen einzureichen:
Landhaus 3 b
Crispistr. 10
39100 Bozen
Tel. 0471 415444, Fax 0471 415454
Die Umschreibung des Führerscheines lässt man am besten durch den Italienischen Automobilclub ACI oder eine Agentur für Autoangelegenheiten besorgen.
12.05.2010
FRAGE:
Vor vielen Jahren habe ich den Hof meiner Eltern verlassen und bin nach Österreich ausgewandert. Für viele Jahre bin ich jeden Sommer nach Hause zurückgekehrt, um auf unserem Hof mitzuhelfen. Bei einem Streit mit meiner Schwester hat sie mir gedroht, dafür zu sorgen, dass ich nichts erben werde. Sei dieser Auseinandersetzung hatte ich keinen Kontakt mehr mit ihr. Als nach meinem Vater auch meine Mutter vor zwei Jahren starb, mache ich mir jetzt sorgen um mein Erbe. Habe ich ein Anrecht auf ein Erbe? Und kann meine Schwester wirklich dafür gesorgt haben, dass ich vom Erbe ausgeschlossen werde?
ANTWORT:
Gerne schildere ich Ihnen die Grundzüge der gesetzlichen Erbregelung. Grundsätzlich sieht die italienische Gesetzgebung vor, dass der Vermögensübergang entweder testamentarisch oder gesetzlich erfolgen kann.
Möglichkeit 1: Wir gehen davon aus, dass Ihre Mutter kein Testament aufgesetzt hat: Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz sieht sechs Klassen von gesetzlichen Erben vor:
- den/die Ehegatt/in,
- die ehelichen und natürlichen Nachkommen,
- die ehelichen Eltern und Großeltern,
- die Seitenverwandten,
- die übrigen Verwandten,
- den Staat.
Bei Vorhandensein von Ehegatten und Kindern gehen die restlichen Klassen leer aus. Da in Ihrem Fall der Ehemann Ihrer Mutter bereits verstorben ist, sind Sie und Ihre Schwester die gesetzlichen Erben des Vermögens.
Möglichkeit 2: Wir gehen davon aus, dass Ihre Mutter ein Testament geschrieben hat: Die italienische Gesetzgebung sieht vor, dass ein Pflichtteil den nächsten Verwandten zugesprochen wird. Daher kann vom Erblasser nur ein Viertel des Vermögens frei verfügt werden, der restliche Teil steht in diesem Fall Ihnen und Ihrer Schwester zu. Um vom Erbe ausgeschlossen werden zu können, bedarf es schwerwiegender Gründe, wie z. B. einen Mordversuch am Erblasser oder die Unterschlagung eines relevanten Testaments. Wurden Sie im Testament nicht berücksichtigt, ist es nicht automatisch ungültig sondern Sie müssen bei Gericht eine „Herabsetzungsklage“ einreichen.
Möglichkeit 3: Eine weitere Regelung kommt zu gelten, wenn der Hof Ihrer Mutter ein geschlossener Hof ist, denn dieser ist unaufteilbar. D. h. um einen gesunden Bauernstand zu sichern, wurde per Gesetz festgelegt, dass nur eine Person den Hof übernehmen darf. Die weichenden Erben haben allerdings Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Wert des Hofes, welcher eigens berechnet wird. Auch hier wiederum haben Sie als Sohn einen Anspruch auf das Erbe, entweder auf den Hof oder auf das Geld.
Bei allen drei Möglichkeiten haben Sie Anspruch auf einen Teil des Erbes. Allerdings empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt mit Ihrem Fall zu betrauen, da eine genaue Begutachtung der Rahmenbedingungen notwendig ist.
09/10 - sp
FRAGE:
Gibt es einen Landesbeitrag für den Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses in Südtirol, wenn ich als Heimatferner nach Südtirol zurückkehre?
ANTWORT:
Grundsätzlich besteht auch für Südtiroler Heimatferne bzw. für Rücksiedler die Möglichkeit einen Landesbeitrag für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses zu bekommen. Südtiroler in der Welt müssen dazu vor ihrer Auswanderung mindestens 5 Jahre in Südtirol ansässig gewesen sein und sich verpflichten, innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung des Beitrags wieder in der Provinz ansässig zu werden.
Desweiteren hängt die Gewährung eines Beitrags von Ihren speziellen Besitz- und Vermögensverhältnissen ab.
Auskunft darüber erhalten Sie beim
Amt für Wohnbauförderung
Duca-d'Aosta-Allee 59
39100 Bozen
Tel. (0039) 0471 415620
Fax (0039) 0471 415665
www.provinz.bz.it/wohnungsbau
12.05.2010