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Frage & Antwort

 

Sie fragen, wir antworten!

Viele Fragen werden zwar von einzelnen Personen gestellt, interessieren und betreffen aber viele andere genauso. Wir haben einen Fragenkatalog erstellt, um Ihnen erste Informationen zu geben und möglichst rasch Klarheit in Ihre Angelegenheiten zu bringen.

 

FRAGE:
Ich bin in Österreich als Saisonkraft gemeldet und hatte die Möglichkeit mich mittels eines Formulars (Bestätigung über die geleistete Arbeitszeit in Österreich vom Arbeitsamt) in Italien arbeitslos zu melden und die entsprechende Unterstützung zu beziehen, da ich in der Zwischensaison zu Hause war. Ich hatte schon gleich mit angegeben, dass ich Anfang Juni wieder eine fixe Arbeitsstelle in Österreich haben werde. Sofort nach der Anmeldung Anfang Juni habe ich das entsprechende Formular des Wiedereintritts in die Arbeit an die Inps gefaxt. Können Sie mir sagen, ob ich vom Arbeitsamt in Bozen kontaktiert werde, sollte ich keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben und somit kein Geld beziehen können? Oder wann wird einem das Geld in der Regel überwiesen? Muss ich mich selber darum kümmern?
 

ANTWORT:
Sie erhalten auf jeden Fall eine schriftliche Mitteilung seitens der Sozialversicherungsanstalt NISF / INPS über Ihren Antrag um Arbeitslosengeld – Ablehnung oder Genehmigungen werden immer schriftlich mitgeteilt. Das Patronat KVW/ACLI ist Ihnen behilflich bei der Überprüfung, ob Ihr Antrag um Arbeitslosengeld bereits bearbeitet wurde bzw. wann die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt. Dazu benötigt es folgende Informationen bzw. Unterlagen:

- Beistandsvollmacht ausgefüllt mit Ihren Personaldaten und Originalunterschrift (die Vollmacht ist beim Patronat oder bei uns erhältlich).
- Angaben über Arbeitsverhältnisse der letzten 2 Kalenderjahre im In- und Ausland (Juni 2006 bis Juni 2004).
- Angabe, wann die Eintragung in die Arbeitslosenliste beim Arbeitsamt erfolgt ist bzw. wann der Antrag um Arbeitslosengeld bei NISF / INPS abgegeben wurde.

 

FRAGE:
Ich habe vor, nächstes Jahr nach Südtirol zurückzukehren, nachdem ich 20 Jahre in Deutschland gelebt habe. Ich habe gehört, dass ich Möbel, Haushaltsgeräte, Radio, Fernsehen, usw. zollfrei nach Südtirol einführen kann. Was aber mache ich mit meinem Auto? Was muss ich dabei alles berücksichtigen?
 

ANTWORT:
Es stimmt, dass Sie als Rückkehrerin aus einem EU Land Ihr Übersiedelungsgut, soweit es sich in Ihrem persönlichen Besitz befindet, zollfrei nach Italien einführen können. Sie benötigen lediglich ein Verzeichnis aller Umzugsgüter für eine eventuelle Kontrolle unterwegs (als Warenbegleitschein). Die Einfuhr muss auch innerhalb von 12 Monaten nach der endgültigen Rückkehr erfolgen. Für einige Umzugsgüter sind allerdings besondere Bestimmungen vorgesehen, wie für Autos, Wohnwagen, Motorräder und Motorboote. 

Nachdem Sie Ihr Auto aus einem EU Land einführen, ist folgendes nötig:
- Nachweis, dass das Fahrzeug im Besitz des Rücksiedlers ist (geht aus Fahrzeugbrief, Rechnung oder Kaufvertrag hervor).
- Nachweis über technische Daten (TÜV).
- Ihr Fahrzeug muss in Italien natürlich auch kollaudiert und immatrikuliert werden.

Die Einfuhr von gebrauchten Fahrzeugen jeglicher Art aus EU-Ländern ist zollfrei. Sobald Sie Ihren Wohnsitz wieder in Italien haben, dürfen Sie ein im Ausland zugelassenes Auto nicht mehr fahren! Deshalb müssen Sie das Fahrzeug gleich bei der Einreise verzollen (falls notwendig) bzw. die Immatrikulierung und Kollaudierung beantragen und nicht erst nach einigen Monaten. Für die Immatrikulierung benötigen Sie ein vom Konsulat ausgestelltes Formular. 

Der Antrag um Kollaudierung und Immatrikulierung des Fahrzeuges ist an das Kraftfahrzeugamt zu stellen:
Crispistr. 10
39100 Bozen
Telefon 0471 415451 

Es ist empfehlenswert, die Kollaudierung/Immatrikulierung einer Agentur für Autoangelegenheiten anzuvertrauen, die mit ihrer Erfahrung die vielen behördlichen Notwendigkeiten, z. B. auch die Einzahlung der Steuer schnell und zuverlässig erledigt.

Führerschein: Innerhalb eines Jahres nach Verlegung des Wohnsitzes in eine Gemeinde Italiens muss auch der ausländische Führerschein – auch aus EU-Ländern – umgeschrieben werden. 

Der Antrag ist beim Amt für Führerscheine und Fahrbefähigungen einzureichen:
Landhaus 3 b
Crispistr. 10
39100 Bozen
Tel. 0471 415444, Fax  0471 415454

Die Umschreibung des Führerscheines lässt man am besten durch den Italienischen Automobilclub ACI oder eine Agentur für Autoangelegenheiten besorgen. 

12.05.2010

 
FRAGE:
Ich bin Südtirolerin, lebe aber seit vielen Jahren im Ausland, habe aber immer noch Haus- und Grundbesitz in Südtirol, für die ich auch Steuern zahlen muss. Nachdem ich sonst keine Einkünfte, auch keine italienische Rente beziehe, habe ich immer das Modell UNICO machen müssen. Die entsprechende Steuer konnte ich dann immer mit dem Vordruck F24 bei meiner Bank in Südtirol zahlen. Jetzt habe ich gelesen, dass ab 1. Oktober die Einzahlungen mit dem Vordruck F24 nicht mehr bei der Bank gemacht werden können, sondern diese Steuern nur noch online (Internet, Homebanking) zu zahlen sind. Können Sie mir diesbezüglich Auskunft geben, was ich nun tun soll, da ich über diese Möglichkeiten nicht verfüge.

ANTWORT:
Es stimmt, dass es eine neue Verordnung gibt, die besagt, dass der von Ihnen genannte Vordruck F24, durch den Steuern und Sozialbeiträge an den Staat überwiesen werden, nicht mehr bei der Bank eingezahlt werden kann, sondern die geschuldeten Steuern und Beiträge in telematischer Form, d.h. via Internet bzw. Homebanking, aber auch über berechtigte Vermittler, gezahlt werden müssen. 

Dies betrifft aber nur Inhaber einer Mehrwertsteuernummer, also v.a. Unternehmer und Freiberufler, nicht aber Privatpersonen. 

Privatpersonen können nach wie vor mit ihrem ausgefüllten Zahlungsvordruck F24 zur Hausbank in Südtirol gehen und die geschuldeten Beträge über das Konto entrichten.
Wenn Sie also nicht unternehmerisch in Südtirol tätig sind und keine Mehrwertsteuernummer haben, so betrifft Sie diese Änderung nicht und Sie können nach wie vor bei Ihrer Bank in Südtirol die Überweisung vornehmen. 

Sollten Sie allerdings in Südtirol unternehmerisch tätig sein und eine Mehrwertsteuernummer besitzen, so können Sie sich an die KVW Steuerbüros in unseren Bezirksbüros wenden. Diese sind berechtigte Vermittler und können Ihnen bei der telematischen Zahlung behilflich sein.

2006 
 
FRAGE:
Ich bin seit 01.01.2006 im Ruhestand und beabsichtige wieder nach Südtirol urückzukehren. Für die Planung ist es für mich wichtig Klarheit über folgende Punkte zu haben: Wie erfolgt die Krankenversicherung z.B. über meine derzeitige Versicherung (Techniker Krankenkasse) oder muss ich in eine italienische Kasse eintreten? Wie hoch sind die Beiträge, wenn ich in eine italienische Kasse eintreten muss? Kann meine Frau weiterhin bei mir versichert bleiben? 

ANTWORT:
Rücksiedelung mit gesetzlicher Krankenversicherung im Ausland und ausschließlich deutschem (d.h. ausländischem) Rentenbezug: Wenn ein Südtiroler im EU Ausland oder der Schweiz gesetzlich krankenversichert ist, bleibt er auch wenn er als Rentner nach Südtirol zurückkehrt, Mitglied der ausländischen Krankenversicherung. Er zahlt auch weiterhin in diese Krankenversicherung ein. Vor der Rückkehr nach Südtirol lässt sich der Heimatferne von seinem zuständigen Krankenversicherungsinstitut im Ausland den Vordruck E 121 ausstellen. Mit diesem geht er in Südtirol zum zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitssprengel (= EX-Krankenkasse), in dem er seine Ansässigkeit erlangt hat. Damit wird er regulär beim Südtiroler Landesgesundheitsdienst eingetragen und erhält die Leistungen, die im italienischen Krankenversicherungssystem vorgesehen sind. Diese sind in der Regel nicht 100% identisch mit den Leistungen des bisherigen Wohnortlandes.

Rücksiedelung mit gesetzlicher Krankenversicherung im Ausland und deutschem (d.h. ausländischem) sowie italienischem Rentenbezug: Bekommen Sie jedoch zusätzlich zur deutschen auch eine italienische Rente, dann werden Sie aufgrund dieser im Landesgesundheitsdienst eingetragen werden und müssen nicht mehr über Ihr deutsches Versicherungsinstitut versichert bleiben. Sie ersparen sich dabei die Entrichtung des Krankenkassenbeitrages in Deutschland. In Italien fällt dabei kein Beitrag für die Krankenversicherung an.

Krankenversicherung der bisher im Ausland mitversicherten und zu Lasten lebenden deutschen Ehefrau: Grundsätzlich müssen Sie zusammen mit Ihrer Ehefrau den Erstwohnsitz wieder nach Südtirol verlegen. 
Bezieht nur der Ehemann, also Sie, eine Rente aus Deutschland (d.h nur aus dem Ausland und keine italienische Rente), so müssen Sie vom dortigen Krankenversicherungsinstitut den Vordruck E 121 für sich und für Ihre zu Lasten lebende Ehefrau beantragen und werden mit diesem dann im Landesgesundheitsdienst in Südtirol eingetragen.
Bezieht der Ehemann auch eine italienische Rente und kann damit im Landesgesundheitswesen in Südtirol eingetragen werden und damit die deutsche Versicherung kündigen, wird die Ehefrau in diesem Falle in Südtirol mit ihm mitversichert und auch für sie entfällt die Einzahlung der Krankenkassenbeiträge in Deutschland. In Italien fällt dabei kein Beitrag für die Krankenversicherung an. Für diese Art der Einschreibung ist jedoch der meldeamtliche Wohnsitz in Südtirol Voraussetzung und unverzichtbar.
Für die Ehefrau wird hierfür auch die so genannte Aufenthaltsgenehmigung gefordert. Diese kann bei der Quästur in Bozen beantragt werden.
Sollte die Frau auch italienische Staatsbürgerin sein, so entfällt selbstverständlich die Anforderung der Aufenthaltsgenehmigung und es genügt allein die Ansässigkeit zur Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst, welche ohne Beiträge ist. 

Weitere Informationen erhalten Sie beim jeweiligen zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. Gesundheitssprengel. Dieser hängt von Ihrem zukünftigen Wohnort ab.
 
FRAGE:
Ich lebe seit 50 Jahren in Deutschland und bin 1975 von der katholischen Kirche ausgetreten. Ich bin nicht aus Überzeugung ausgetreten sondern aus Steuergründen. Ich wurde in Südtirol getauft und gefirmt und darüber freue ich mich. Mit Erstaunen musste ich dann feststellen, dass ich nicht nur aus der deutschen Kirche ausgetreten bin, sondern auch aus der italienischen Kirche. Eigentlich dachte ich, dass der Austritt nicht länderübergreifend ist. Können Sie mir sagen, wie der Kirchenaustritt von statten geht und was ich jetzt machen kann? 

ANTWORT:

Der Kirchenaustritt ist unabhängig davon, in welchem Land dieser erfolgt. Deutschland ist verpflichtet Ihrer Heimatgemeinde mitzuteilen, dass Sie von der katholischen Kirche ausgetreten sind. Dies wird dann im Register der Gemeinde vermerkt. Es kann schon mal vorkommen, dass diese Mitteilung verloren geht bzw. nicht korrekt durchgeführt wurde und daher nicht bei der Heimatgemeinde eingetroffen ist. Dies sind allerdings Ausnahmen, bei welchen eine Fehlkommunikation die Ursache ist. Die italienische Kirche ist allerdings auch der Meinung, dass der Austritt auf Grund der steuerlichen Last, nicht ein Austritt aus der Glaubensgemeinschaft sein soll. Ich habe die Mitteilung bekommen, dass in näherer Zukunft möglicherweise Änderungen in diesen Regelungen vorgenommen werden. Damit sollte den Personen die Möglichkeit gegeben werden, einen Unterschied zwischen einem steuerlichen und moralischen Austritt zu machen. In der Zwischenzeit gilt die alter Regelung: ein Austritt aus der deutschen Kirche bringt einen Austritt aus der italienischen Kirche mit sich. Falls Sie Interesse haben wieder in die katholische Kirche aufgenommen zu werden, können Sie dies jederzeit machen. Einer Wiederaufnahme steht nichts im Wege. Der Kanzler des bischöflichen Ordinariats in Bozen steht Ihnen dabei gerne zur Verfügung und wird Ihnen bei den Formalitäten behilflich sein. 

05.03.2010-sp
 
FRAGE:
Ich bin die Tochter eines Südtirolers im Ausland und lebe und studiere in Deutschland. Im Rahmen meines BWL Studiums muss ich ein 2 oder auch mehrmonatiges Praktikum machen, was ich gerne in Südtirol umsetzen würde. Am Günstigsten wäre ein Praktikum in einer Bank. Können Sie mir sagen, an wen ich mich diesbezüglich wenden kann und welche Schritte nötig sind?
 

ANTWORT:
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit in Südtirol ein Praktikum zu machen. Als Universitätsstudentin ist die Höchstdauer des Praktikums 6 Monate (Minimum 2 Wochen), wobei dies bei entsprechendem Antrag auch verlängert werden kann. 

Der Ablauf ist folgender:
Sie müssen selbst bei einer Bank oder einem anderen von Ihnen gewünschten Arbeitgeber um ein Praktikum anfragen. Daraufhin müssen Sie bzw. der künftige Praktikumsplatz ein Antragsformular an den Arbeitsservice (ehemaliges Arbeitsamt) schicken, der das Praktikum genehmigt. Das Praktikum darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung von Seiten des Arbeitsservice vorliegt. 

Es gibt bereits Arbeitsfelder, bei denen ein Praktikum sofort genehmigt wird und andere Berufsfelder, die bis jetzt noch nicht als Praktikum angesucht wurden und deshalb erst noch auf die Praktikumstauglichkeit geprüft werden müssen (dies dauert ca. 2 Wochen). Nach der Genehmigung durch den Arbeitsservice bekommt der Arbeitgeber eine Kopie des Abkommens, der wiederum eine Kopie an den Praktikanten weiterleiten muss. Für bereits bestehende Berufsfelder gibt es bereits fertige Antragsformulare (z.B. Formular für Bürofachkraft), für neue gibt es ein individuelles Formular, in dem der Arbeitsbereich genau beschrieben werden muss. Das Berufsfeld müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären. 

Weitere Informationen und die jeweiligen Formulare (individuelle und bereits bestehende Berufsfelder) finden Sie unter www.provinz.bz.it/arbeit/formulare
und bei der Zentralstelle des Arbeitsservice: 
Leonardo-da-Vinci-Str. 7
39100 Bozen
Tel. 0471/412730-38
as@provinz.bz.it

Neben dem Formular benötigt der Arbeitsservice auch eine Studienbescheinigung und eine Fotokopie des Personalausweises von Ihnen.
 
FRAGE:
Mein Sohn, 17 Jahre, möchte ein Praktikum im Betrieb meines Bruders in Südtirol machen. Die Voraussetzungen für das Praktikum sind gegeben, die Antragsformulare wurden angefordert, da stellt sich heraus, dass eine Steuernummer (codice fiscale) für meinen Sohn erforderlich ist. Jetzt ist mein Sohn deutscher Staatsbürger und in Deutschland wohnhaft, das heißt, dass er in Südtirol keinen Wohnsitz hat. Deshalb hatte er noch nie eine Steuernummer, auch keine deutschte. Wie soll jetzt verfahren werden und ist es unter diesen Umständen, aus bürokratischen Gründen noch möglich, dass mein Sohn das Praktikum macht?

ANTWORT:
In Italien bekommt jeder Staatsbürger eine Steuernummer. Sie wird gebraucht, um selbständig und im Lohnverhältnis arbeiten zu können, bestimmte Kaufgeschäfte abwickeln zu können, Zuweisung von öffentlichem Grund zu beantragen, Baugenehmigungen einzureichen, Steuererklärungen zu machen, Erbschaften antreten zu können, usw. Und eben auch, um ein Praktikum oder einen Ferienjob verrichten zu können. Es ist also ganz üblich, dass die Steuernummer bei jeder Tätigkeit verlangt wird. 

Es ist allerdings kein Problem auch für Ihren Sohn eine Steuernummer zu beantragen, selbst wenn er deutscher Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Steuernummer gilt dann sein ganzes Leben. 

Er muss sich lediglich an eines der Bezirkssteuerämter in Südtirol wenden:
Brixen: Bahnhofstr. 27 1, Tel. (+39) 0472 834186, ul.bressanone@agenziaentrate.it
Bozen:
Duca-d´Aosta Str. 92, Tel. (+39) 0471 473500, ul.bolzano@agenziaentrate.it
Bruneck:
Großer Graben 7, (+39) Tel. 0474 531033, ul.brunico@agenziaentrate.it
Meran:
Goethestr. 7a, Tel. (+39) 0473 443418, ul.merano@agenziaentrate.it

Im Bezirkssteueramt wird die Steuernummer angefordert. Der Antrag ist auf einem eigenen Formblatt persönlich oder durch eine beauftragte Person, nicht aber per Post, einzureichen. 

Die beauftragte Person muss lediglich eine Ablichtung des Ausweises Ihres Sohnes, also des Antragstellers, vorlegen. In der Regel bekommt man die Bescheinigung gleich. Sollte die Steuernummer verloren gehen, kann ein Duplikat angefordert werden. 

2009-rm
 
FRAGE:
Meine Eltern sind in den 60er Jahren nach Deutschland gezogen, wo ich zur Welt kam. Meine Staatsangehörigkeit ist schon immer italienisch. Meine Mutter hat auf der Bank in Südtirol noch ein paar Sparbücher und ein Schließfach. Vor kurzem waren wir zusammen auf der Bank und wollten für mich eine Bankvollmacht ausstellen lassen, damit ich ebenfalls Zugriff habe. Auf der Bank konnte man mir keine Vollmacht ausstellen, da ich keine Steuernummer habe. Laut der Aussage des Bankangestellten hat jeder italienische Staatsbürger eine solche Steuernummer. Auf dem Steueramt des Bezirks konnte man meiner Mutter nicht weiterhelfen, da der Steuerbeamte sie an die Gemeinde verwies und diese wiederum an das Steueramt. Wie sollen wir hier vorgehen? Es ist sehr mühselig, von Deutschland aus amtliche und rechtliche Sachverhalte zu erfahren und zu klären, weil wir oft nicht wissen, an wen wir uns wenden müssen. Können Sie uns hierzu weiterhelfen?

ANTWORT:
Es stimmt, dass jeder italienische Staatsbürger quasi mit der Geburt eine Steuernummer bekommt, die auch in einer Vielzahl von Fällen zum Einsatz kommt. Steuernummern bekommen auch Südtiroler, die im Ausland leben und auch Ausländer. Die Steuernummer können Sie bei Ihrem zuständigen Bezirkssteueramt in Südtirol beantragen. Die Gemeinde kann keine Steuernummer ausstellen. Der Antrag muss auf einem eigenen Formular, das Sie beim Steueramt bekommen, persönlich beantragt werden. Der Postweg ist nicht möglich. Mitbringen müssen Sie Ihren Personalausweis, zudem wird auch die Angabe einer Adresse in Südtirol verlangt. Ansässigkeit im Sinne des (Haupt-)Wohnsitzes in Südtirol ist aber keine Voraussetzung für die Vergabe einer Steuernummer. Sie können auch eine Person beauftragen, Ihre Steuernummer zu beantragen. Diese muss eine Kopie Ihres Ausweises vorweisen. Neben den Bezirkssteuerämtern in Südtirol kann man die Steuernummer zum Teil auch über die Konsulate im Ausland beantragen. Die Voraussetzungen sind dieselben: Personalausweis und Angabe einer Adresse in Südtirol. Die Formblätter gibt es jeweils direkt beim Konsulat bzw. bei einigen Konsulaten auch auf deren Internetseiten. Beim Konsulat dauert es in der Regel etwas länger bis man die Steuernummer bekommt als bei der direkten Anfrage beim Steueramt in Südtirol. 

Bezirkssteuerämter in Südtirol:
Brixen: Bahnhofstr. 27 1, Tel. (+39) 0472 834186, ul.bressanone@agenziaentrate.it
Bozen: Duca-d´Aosta Str. 92, Tel. (+39) 0471 473500, ul.bolzano@agenziaentrate.it
Bruneck: Großer Graben 7, (+39) Tel. 0474 531033, ul.brunico@agenziaentrate.it
Meran: Goethestr. 7a, Tel. (+39) 0473 443418, ul.merano@agenziaentrate.it
 
FRAGE.
Im Zuge einer Erbschaft in Südtirol wird von mir meine Steuernummer verlangt. Da ich schon seit vielen Jahren in Deutschland lebe und arbeite, habe ich diese Nummer nie gebraucht und finde sie jetzt nicht mehr. (Ich hatte mal eine.) Wo muss ich mich hinwenden, damit ich sie wieder bekommeß (Meines Wissens bleibt die Steuernummer ein Leben lang die gleiche).


ANTWORT:
Wie Sie richtig schreiben, wird die Steuernummer pro Person nur einmal ausgestellt, d.h. sie bleibt ein Leben lang erhalten. Sie können sich bzgl. Duplikat an das zuständige Bezirkssteueramt wenden.

Brixen: Bahnhofstr. 27 1, Tel. (+39) 0472 834186, ul.bressanone@agenziaentrate.it
Bozen: Duca-d´Aosta Str. 92, Tel. (+39) 0471 473500, ul.bolzano@agenziaentrate.it
Bruneck: Großer Graben 7, (+39) Tel. 0474 531033, ul.brunico@agenziaentrate.it
Meran: Goethestr. 7a, Tel. (+39) 0473 443418, ul.merano@agenziaentrate.it
 
FRAGE:
Unsere Tochter wohnt im Elternhaus meines Mannes in Südtirol und arbeitet dort in einem Pflegeheim. Vor kurzem wollte sie am Wettbewerb zur Besetzung einer öffentlichen Stelle als Pflegehelferin teilnehmen. Sie wurde aber nicht zugelassen, weil ihr eine gültige Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe fehlte. Sie hat daraufhin sofort im September die Sprachgruppenzugehörigkeit abgegeben. Allerdings wird diese erst im März 2011 rechtskräftig. Warum muss sie jetzt so lange warten und wieso kann ein solcher „Formfehler“ so große Auswirkungen haben?


ANTWORT:
Heimatferne, die aus dem Ausland in ihre Heimat, zurück kehren, müssen innerhalb eines Jahres die Erklärung der Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe abgeben, sofern sie bestimmte Rechte in Anspruch nehmen wollen. Dazu gehören beispielsweise das Ansuchen um Wohnbauförderung und unter Anderem auch die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben.

Die Gemeinde schickt der betreffenden Person eine Aufforderung zur Abgabe der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung, welche auch eine Frist beinhaltet. Wird die Erklärung innerhalb diesen Zeitraums abgegeben, so ist sie sofort wirksam. Falls der Termin nicht eingehalten wird, sieht der Gesetzgeber eine Wartezeit von 18 Monaten vor und genau dies ist bei Ihrer Tochter der Fall. Die Konsequenz der nicht fristgerechten Erklärung sind für Ihre Tochter weit reichend, denn sie kann weder um einen Mietbeitrag ansuchen noch zur Zweisprachigkeitsprüfung antreten und das Wichtigste: Sie kann bei keinem Wettbewerb für eine Stelle im öffentlichen Bereich antreten. Daher ist es überaus wichtig, die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung unmittelbar nach Übersiedlung abzugeben. 

01.02.2010-sp
 
FRAGE:
Ich bin Südtiroler und lebe in Deutschland. Meine Frau ist Deutsche (wir haben in Deutschland geheiratet) und möchte die italienische Staatsbürgerschaft zusätzlich zur deutschen beantragen. Wir haben uns an das italienische Konsulat gewandt und auch die entsprechenden Auskünfte erhalten. Dabei ist jedoch der folgende Punkt unklar: ich muss unter anderem folgende Bescheinigung besorgen:
'estratto per riassunto dai registri di matrimonio rilasciato dal Comune italiano presso il quale è stato trascritto l'atto certificato di cittadinanza' . Können Sie mir sagen, um was es sich dabei genau handelt und wo ich diese Bescheinigung besorgen kann?


ANTWORT:
Grundsätzlich kann Ihre Frau die italienische Staatsbürgerschaft beantragen, wenn sie seit mindestens drei Jahren mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet ist. 

Ihre Heirat muss aber auch in Südtirol in Ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde eingetragen worden sein – entweder durch eine Mitteilung Ihrerseits über das Konsulat oder eine Mitteilung direkt an die Gemeinde. Wenn Sie dies ordnungsgemäß gemacht haben, ist Ihre Heirat auch in Ihrer Heimatgemeinde „vollzogen“ und eingetragen. Diese Bescheinigung über die Eintragung in der Südtiroler Gemeinde benötigt das Konsulat. Sie bekommen Sie in Ihrer Heimatgemeinde in Südtirol. 

Sollte die Meldung nicht gemacht worden sein und Ihre Heimatgemeinde nicht über Ihre Heirat informiert worden sein, so müssen Sie dies unbedingt nachholen. Erst dann kann Ihre Frau die italienische Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso sind Scheidungen in der Südtiroler Heimatgemeinde zu melden. 

05.01.2010-rm
 

FRAGE:
Gibt es einen Landesbeitrag für den Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses in Südtirol, wenn ich als Heimatferner nach Südtirol zurückkehre?


ANTWORT:
Grundsätzlich besteht auch für Südtiroler Heimatferne bzw. für Rücksiedler die Möglichkeit einen Landesbeitrag für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses zu bekommen. Südtiroler in der Welt müssen dazu vor ihrer Auswanderung mindestens 5 Jahre in Südtirol ansässig gewesen sein und sich verpflichten, innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung des Beitrags wieder in der Provinz ansässig zu werden.
Desweiteren hängt die Gewährung eines Beitrags von Ihren speziellen Besitz- und Vermögensverhältnissen ab. 

Auskunft darüber erhalten Sie beim
Amt für Wohnbauförderung
Duca-d'Aosta-Allee 59
39100 Bozen
Tel. (0039) 0471 415620
Fax (0039) 0471 415665
www.provinz.bz.it/wohnungsbau

12.05.2010

 
FRAGE:
Im Juni möchten wir eine kleine Wohnung in Südtirol kaufen. Würde es von Vorteil sein, die Wohnung als “Einheimische” nur in meinem Namen zu kaufen?
 

ANTWORT:
Bezüglich der Wohnung kann es vorteilhaft sein, sie als Südtirolerin zu kaufen, da dadurch die Möglichkeit besteht, dass Sie als Südtiroler im Ausland Landesförderungen bekommen.
Dies ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, unter Anderem müssen Sie als Heimatferner vor der Auswanderung mindestens 5 Jahre lang im Land (Südtirol) ansässig gewesen sein und sich verpflichten, innerhalb von 3 Jahren ab Gewährung des Beitrags neuerdings in der Provinz Bozen ansässig zu werden. 

Weitere Informationen erhalten Sie beim
Amt für Wohnbauförderung
Duca-d'Aosta-Allee 59
39100 Bozen
Tel. (0039) 0471 415620
Fax (0039)0471 415665
www.provinz.bz.it/wohnungsbau 

12.05.2010