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KVW Startseite · Rente · Rentenarten · Zivilinvalidität

zivilinvalidität

 

Die finanziellen Leistungen zugunsten der Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen stehen jenen Personen zu, welche durch die zuständigen Landesärztekommissionen als Zivilinvaliden, Zivilblinde oder Gehörlose anerkannt wurden.
Allgemeine Voraussetzung ist es, dass die Invalidität nicht durch Kriegs-, Arbeits- oder Dienstversehrtheit bedingt ist.
Die finanziellen Leistungen sind Fürsorgeleistungen, sie sind nicht einkommenssteuerpflichtig (IRPEF) und nicht auf die Hinterbliebenen übertragbar.
 
Es gibt zwei Arten von Leistungen:
· Die Renten für Invaliden, Blinde und Gehörlose, welche Einkommensgrenzen und Altergrenzen unterworfen sind
· Die für Invaliden, Blinde und Gehörlose vorgesehenen Gelder, welche nur auf Grund der Beeinträchtigung gewährt werden und keiner Einkommensgrenze oder Altergrenze unterliegen
 
Die Personen, denen mehr als eine Invalidität anerkannt wurde bzw. mehrere Invaliditätsarten, (Invalidität + Blindheit, Invalidität + Gehörlosigkeit, oder Blindheit + Gehörlosigkeit) können die für beide Arten vorgesehenen finanziellen Leistungen beziehen.
 
Zugangsvoraussetzungen
Um Anrecht auf die Leistungen zu haben, muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen vorweisen:
· Anerkennung der Zivilinvalidität, Zivilblindheit oder Gehörlosigkeit
· Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols
· italienische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates oder eines nicht der EU angehörigen Staates mit langfristiger Aufenthaltsgenehmigung  


Weitere Informationen:
Tabelle der Monatlichen Höhe der Zivilinvalidität