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Hinterbliebenenrente

 

Anspruch auf die Hinterbliebenenrente besteht nach dem Tode des versicherten Ehepartners; aus einer Lebensgemeinschaft kann kein Pensionsanspruch entstehen.


Auch für einen geschiedenen Ehepartner kann ein Pensionsanspruch bestehen, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung bestanden hat bzw. tatsächlich Zahlungen ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet wurden.

Kinder sowie Verwandte des Verstorbenen können unter bestimmten Voraussetzungen auch den Antrag um Hinterbliebenenrente stellen.



Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist gegeben, wenn der/die Verstorbene

- Inhaber einer Rente war oder
- mind. 15 Jahre der Pflichtversicherung oder
- mind. 5 Jahre der Pflichtversicherung, davon 3 in den letzten 5 Jahren vor dem Tode, angereift hat.


Höhe

Die Hinterbliebenenrente wird je nach Familienzusammensetzung dem Berechtigten gemäß nachstehenden Prozentsätzen ausbezahlt; Berechnungsgrundlage ist die Rente des Verstorbenen.

Ehepartner                                                       60%
Ehepartner und Halbwaise                          80%
Ehepartner und 2/mehr Halbwaise          100%
1 Waise                                                            70%
2 Waise                                                            80%
3/mehr Waisen                                             100%
1 Elternteil                                                        15%
2 Elternteile                                                      30%
1 Geschwister                                                 15%
2 Geschwister                                                 30%

Je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens des Anspruchberechtigten wird die auszuzahlende Rente gekürzt.


Wiederverehelichung

Bei einer Wiederverehelichung erlischt der Pensionsanspruch.

Als einmalige Leistung wird eine Abfertigung in der Höhe des 26-fachen der Hinterbliebenenrente ausbezahlt.


Abfindung

Besteht kein Rentenanspruch, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung, wenn der/die Verstorbene mind. 1 Beitragsjahr erworben hat. Der Antrag um Auszahlung muss innerhalb 1 Jahr ab Todestag gestellt werden.



Notwendige Unterlagen für die Antragstellung:

- Renten- und Versicherungsunterlagen des Verstorbenen
- Totenschein 
- Angabe über das Hochzeitsdatum 
- eventuelles Trennungs- oder Scheidungsurteil
- gültige Identitätskarte und Steuernummer
- Familienbogen zum Zeitpunkt des Todes
- Einkommensunterlagen des Antragstellers und des Verstorbenen
- Bank - oder Postkoordinaten