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Zuschuss auf freiwillige Rentenversicherung

 
Pensionsabsicherung für Hausfrauen oder –männer
Beiträge seitens der Region Trentino-Südtirol

Personen, die im Haushalt unentgeltlich tätig sind, um Familienmitglieder zu betreuen, sind nicht rentenversichert. Im Alter können sich jedoch diese Lücken sehr rächen. Eine Altersvorsorge ist notwendig - eine frühzeitige Information darüber wesentlich. Für die Rentenabsicherung gibt es zwei Möglichkeiten: freiwillige Einzahlungen in die staatliche Rentenkasse oder in einen Zusatzrentenfonds.
Die Region Trentino-Südtirol hat die Wichtigkeit der rechtzeitigen und eigenverantwortlichen Rentenvorsorge erkannt und gewährt unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Beiträge. Kriterien für die Vergabe der Beiträge sind Betreuung von minderjährigen oder pflegebedürftigen Familienmitgliedern bzw. Lebensalter und Familieneinkommen sowie ununterbrochene Ansässigkeit der/des AntragstellerIn seit mindestens 5 Jahren in der Region oder insgesamt 15 Jahre, davon 1 Jahr ununterbrochen vor Antragstellung.

1. Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten 

Wer hat Anrecht? 

  • Hausfrauen und –männer, die nicht beschäftigt und nicht rentenversichert sind oder
  • Angestellte, in unbezahlten Wartestand ohne Bezüge oder
  • auch Teilzeitbeschäftigte und Selbständige, die der Arbeit fernbleiben, können unter bestimmten Voraussetzungen den Beitrag in reduziertem Ausmaß beantragen
  • in deren Familien ein Kind jünger als 3 Jahre ist bzw. ein adoptiertes oder anvertrautes Kind in die Familie aufgenommen wurde. 

Wer hat kein Anrecht? 

  • Angestellte der öffentlichen Verwaltung
  • Inhaber einer Alters- oder Dienstaltersrente 

Wie hoch ist der Beitrag? 

Je nach erfolgter Einzahlung – maximal jedoch € 6.000, wenn die Zahlung in die staatliche Rentenkasse erfolgt. Die Zahlungen in den Zusatzrentenfonds werden mit max. € 3.500 bezuschusst. 

Wie lange wird der Beitrag gezahlt? 

Der Beitrag wird nur für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Nimmt der Vater des Kindes mindestens 3 Monate Elternzeit, so verlängert sich der Zeitraum auf 15 Monate.


2. Rentenmäßige Absicherung Pflegezeiten 

Wer hat Anrecht? 

  • Hausfrauen und –männer, die nicht beschäftigt und nicht rentenversichert sind oder
  • Angestellte, in unbezahlten Wartestand ohne Bezüge oder
  • auch Teilzeitbeschäftigte oder Selbständige, die der Arbeit fernbleiben, können unter bestimmten Voraussetzungen den Beitrag in reduziertem Ausmaß beantragen und
  • die Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte bis zum 3. Grad oder Verwandte bis zum 3. Grad der/des Lebensgefährtin/Lebensgefährten betreuen. Die Betreuten müssen schwer pflegebedürftig und in der 3. oder 4. Pflegestufe sein. Wenn die Antragstellerin gleichzeitig mehr als eine pflegebedürftige Person pflegt, genügt die Einstufung in die Pflegestufe 2. 

Wer hat kein Anrecht? 

  • Angestellte der öffentlichen Verwaltung mit Vollzeit
  • Inhaber einer Alters- oder Dienstaltersrente 

Wie hoch ist der Beitrag? 

Je nach erfolgter Einzahlung – maximal jedoch € 3.500. Ist die pflegebedürftige Person ein Kind unter 5 Jahren, so erhöht sich der Beitrag auf € 6.000.
Wie lange wird der Beitrag gezahlt?
Der Beitrag wird für den Zeitraum der Pflege gewährt bzw. maximal für 35 Jahre.
Wann muss der Antrag um Rückerstattung Beiträge für Pflege und Erziehung gestellt werden?
  • innerhalb 30. Juni 2010, wenn die Pensionsbeiträge zur freiwilligen Weiterversicherung für das Jahr 2009 eingezahlt wurden
  • innerhalb 30. Juni 2010, wenn die Zahlungen an einen Zusatzrentenfonds von Lohnabhängigen bzw. Nichterwerbstätigen getätigt wurden
  • innerhalb 30. September 2010, wenn es sich um Selbständige handelt, die die Pflichtbeiträge eingezahlt
  • innerhalb 6 Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist, wenn man Nachzahlungen für vorherige Kalenderjahre getätigt hat

3. Zuschuss auf freiwillige Rentenversicherung 

Wer hat Anrecht? 

  • Hausfrauen und –männer, die zur freiwilligen Weiterversicherung in einer staatlichen Rentenkasse ermächtigt sind und
  • minderjährige Kinder betreuen oder
  • pflegebedürftige Angehörige in der Pflegestufe 1 und 2 betreuen oder
  • das Alter von 55 Jahren erreicht haben

Wer hat kein Anrecht? 

  • InhaberInnen einer Alters- oder Dienstaltersrente

Wie hoch ist der Beitrag? 

Je nach erfolgter Einzahlung – maximal jedoch € 1.570,92.

Wie lange wird der Beitrag gezahlt? 

  • der Beitrag wird bis zum Erreichen der Rentenvoraussetzungen gezahlt – maximal für 35 Beitragsjahre und
  • so lange bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden

Wann muss der Antrag um Rückerstattung gestellt werden? 

  • 30. Juni 2010 für die Einzahlungen für das Jahr 2009
  • innerhalb 60 Tagen ab Zahlungsfrist für vorhergehende Jahre


4. Aufbau einer Zusatzrente 

Wer hat Anrecht? 

  • Hausfrauen und –männer, die in einen Zusatzrentenfonds eingetragen sind und
  • minderjährige Kinder betreuen oder
  • pflegebedürftige Angehörige betreuen oder
  • das Alter von 55 Jahren erreicht haben

Wie hoch ist der Beitrag? 

Der Beitrag wird im Ausmaß von 30 %, 40 % oder 50 % des eingezahlten Beitrages bis max. € 500,00 und für höchstens 10 Jahre gewährt.
Wann muss der Antrag um Rückerstattung gestellt werden?
innerhalb 30. Juni 2010