·  
  ·  
  ·  
2
0
1
3
  ·  
  ·  
 
KVW Startseite · Familie/Fürsorge · Mutterschaftsgeld

Mutterschaft

 

Nach fast 30 Jahren hat das Gesetz Nr. 53 vom 08.03.2000 die Regelung des Schutzes der Mutterschaft aus dem Jahre 1971 erneuert. Die wesentliche Neuheit besteht in der Regelung der „Freistellungen für die Eltern“. Es geht nicht mehr nur um den Schutz der arbeitenden Mutter, sondern um eine richtiggehende Unterstützung der Mutterschaft und Vaterschaft.

1. Arbeiterinnen in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis:

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen, die folgende Bedingungen erfüllen:

- Arbeitnehmerinnen, die zu Beginn der Pflichtabwesenheit in einem Arbeitsverhältnis stehen;
- schwangere Frauen, bei denen zwischen Beginn der Pflichtabwesenheit und Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als 60 Tage liegen;
- Frauen, die bei Beginn der Pflichtabwesenheit die 180 Tage Arbeitslosengeld nicht ausgeschöpft haben. Sogar Frauen, die die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld erfüllen, jedoch keinen Antrag gestellt haben, können um das Mutterschaftsgeld ansuchen;
- Frauen, die kein Anrecht auf Arbeitslosengeld haben, deren letztes Arbeitsverhältnis aber nicht mehr als 180 Tage vor Beginn der Pflichtabwesenheit aufgelöst wurde und die in den zwei vorhergehenden Jahren mindestens 26 Versicherungswochen gegen Krankheit vorweisen können (wichtig für Lehrlinge!).

Der Anwendungsbereich umfaßt alle Arbeitnehmerinnen im privaten Sektor, einschließlich Lehrlinge, Frauen mit einem Ausbildungsvertrag, Frauen mit einem Teilzeitarbeitsvertrag und Mitinhaberinnen einer Genossenschaft, in der sie eine Arbeitstätigkeit ausüben. Besondere Regelungen sind für Hausangestellte und landwirtschaftliche Taglöhnerinnen vorgesehen.



Kündigungsschutz:

Die Mutter genießt einen Kündigungsschutz ab der Empfängnis bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes. Der Kündigungsschutz gilt auch für den Vater.

Eine Kündigung ist nur in den ff. Fällen möglich: grobe Fahrlässigkeit, Auflösung der Unternehmertätigkeit des Arbeitgebers, negative Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses auf Probe sowie Erfüllung der Leistung und Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Der Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber nichts von einer Schwangerschaft wußte. In diesem Fall hat die Arbeitnehmerin das Recht auf Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses (die Arbeitnehmerin muß innerhalb 90 Tagen ab Kündigung mittels ärztlichen Zeugnisses die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Entlassung beweisen).

Kündigungen seitens eines Elternteiles müssen beim Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Es muß keine Kündigungsfrist eingehalten werden und es besteht trotz Selbstkündigung Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung.

Bei Kündigung wegen grober Fahrlässigkeit besteht trotzdem Anrecht auf Mutterschaft.



Arbeitserleichterungen:

In der Schwangerschaft und bis zum 1. Lebensjahr des Kindes darf die Arbeitnehmerin keinen Nachtdienst (von 24.00 – 06.00 Uhr) leisten. Weiters darf sie keine körperlich schwere, gefährliche und gesundheitgefährdende Tätigkeiten ausüben.


Pflichtabwesenheit:

- der zuerkannte Zeitraum beginnt zwei Monate vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Geburt und endet drei Monate nach der Geburt des Kindes bzw.
- einen Monat vor und vier Monate nach der Geburt, wenn die Gesundheit der Schwangeren und des Kindes nicht gefährdet wird (eine Bestätigung des Gynäkologen und ev. des Betriebsarztes ist notwendig) – sogenannte flexible Mutterschaft
- Der obligatorische Mutterschaftsurlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bis auf den ersten Schwangerschaftsmonat festgesetzt werden.
- Wenn die Arbeitnehmerin ungesunde Arbeiten ausführt und nicht anderen Arbeitsaufgaben zugeteilt werden kann, wird eine Verlängerung der Pflichtabwesenheit bis zu 7 Monaten nach der Geburt gewährt.

Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt in der Höhe von 80 % des durchschnittlichen Tageslohnes. Verschiedene Kollektivverträge sehen eine Intergierung des Lohnes zu 100 % zu Lasten des Arbeitgebers vor.



Elternzeit bzw. fakultative Abwesenheit (sog. congedo parentale):

Das Gesetz Nr. 53/2000 ermöglicht den Eltern die Entscheidung, eine „Arbeitsruhe“ innerhalb des 8. Lebensjahres des Kindes einzulegen. Die fakultative Abwesenheit wurde von 6 auf 10 Monate angehoben, davon können max. 6 Monate pro Elternteil beansprucht werden. Beansprucht der Vater mind. 3 Monate, erhöht sich sein individueller Anspruch auf 7 Monate und der Gesamtanspruch beider Eltern auf 11 Monate.

Ist ein Elternteil alleinstehend, wird ihm der gesamte Zeitraum von 10 Monaten zugesprochen.

Beide Elternteile können die fakultative Abwesenheit gleichzeitig in Anspruch nehmen. Der Vater kann ihn auch während des obligatorischen Pflichturlaubs oder während der Stillperioden der Partnerin nehmen.

Das Recht des Vaters auf die fakultative Abwesenheit ist unabhängig vom Bestehen eines analogen Rechts der Mutter, dh., die Mutter muß nicht Arbeitnehmerin sein.

Die Eltern haben Anrecht auf 30 % des durchschnittlichen Tageslohnes, wenn sie die fakultative Abwesenheit innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Bis zum 8. Lebensjahr hängt das Anrecht auf Entschädigung von der Einkommenssituation der Eltern ab. Sie haben Anspruch auf 30 % der Entlohnung, wenn das Einzeleinkommen nicht das 2,5fache der Mindestrente überschreitet – im Jahre 2009 Euro 14.891,50.

Der Arbeitgeber muß mindestens 15 Tage vor Beginn der fakultativen Abwesenheit – falls der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht - informiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die fakultative Abwesenheit zu gewähren.



Krankheit des Kindes:

Bis zum 3. Lebensjahr können beide Elternteile ohne zeitliche Beschränkung der Arbeit fernbleiben, wenn die Krankheit des Kindes mit ärztlichem Zeugnis nachgewiesen wird. Bei Krankheiten zwischen dem 3. – 8. Lebensjahr ist es dem Elternteil gestattet, der Arbeit höchstens 5 Arbeitstage pro Jahr fernzubleiben, jedoch nicht gleichzeitig.


Kinder mit anerkannter schwerer Behinderung:

Arbeitende Mütter bzw. Väter von Kinder mit anerkannten schweren Behinderung kommen in den Genuß von folgenden Begünstigungen, sofern das Kind nicht ständig in einem Behandlungsinstitut betreut wird:

- Verlängerung der fakultativen Abwesenheit mit einer Entschädigung in der Höhe von 30 % der letzten Entlohnung , auch wenn der Ehepartner kein Anrecht auf fakultative Abwesenheit hat oder täglich 2 bezahlte Freistunden bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.


1.1. Hausangestellte


Hausangestellte genießen den Kündigungsschutz und können nur die Pflichtabwesenheit in Anspruch nehmen. Für das Recht auf Mutterschaft muß eine der folgenden Bedingungen erfüllt werden:

- 52 Versicherungswochen in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Pflichtabwesenheit oder
- 26 Versicherungswochen in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Pflichtabwesenheit.

Berechnung:

Das Mutterschaftsgeld wird unabhängig vom tatsächlich ausbezahlten Lohn berechnet. Berechnungsgrundlage sind die geltenden Konventionallöhne.

1.2. Landwirtschaftliche Taglöhnerinnen



Voraussetzung für das Anrecht auf Mutterschaft (Pflichtabwesenheit und fakultative Abwesenheit) ist

- die Eintragung in die Namensverszeichnisse mit mindestens 51 Tagschichten im laufenden Jahr oder mindestens im vorhergehenden Jahr vor Beginn der Pflichtabwesenheit oder
- die Dringlichkeitseintragung beim NISF („certificazione d’urgenza), solange die Namensverzeichnisse mit den Tagschichten nicht „rechtswirksam“ sind.


Die fakultative Abwesenheit kann auch unabhängig von einem bestehenden Arbeitsverhältnis gewährt werden.

Ab 1998 wird für die landwirtschaftlichen Arbeiter mit befristeten Arbeitsvertrag das Mutterschaftsgeld auf Grundlage der tatsächlichen Entschädigung berechnet, wenn diese höher als der Konventionallohn ist.



2. Selbständige (Bauern, Handwerker, Kaufleute und Freiberufler)


Pflichtabwesenheit:

Seit 1988 haben auch Selbständige Anrecht auf 5 Monate Pflichtabwesenheit (3 Monate vor und 2 Monate nach der tatsächlichen Geburt).

Bei Selbständigen ergibt sich das Recht auf rentenversicherungsmäßige Anerkennung der Mutterschaft aus

- der Eintragung in die einschlägigen Landesverzeichnisse der Kommissionen für die Handwerker und die Kaufleute bzw. in die Verzeichnisse der Landwirtschaft, und aus
- der Entrichtung der vorgesehenen Beiträge für den betreffenden Zeitraum.

Der Antrag auf Mutterschaft muß direkt bei dem NISF gestellt werden; die Patronate sind beim Ausfüllen der Anträge behilflich.


Fakultative Abwesenheit:

Seit 01.01.2000 haben die Selbständigen auch Anrecht auf die fakultative Abwesenheit im Ausmaß von 3 Monaten. Die Entschädigung beträgt 30 % des Konventionaltageslohnes.

Bedingungen:

- Inanspruchnahme innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes;
- der Antrag muß direkt beim NISF vor Beginn der fakultativen Abwesenheit gestellt werden; ansonsten wird der Zeitraum ab dem Antrag entschädigt;
- die Mutter muß tatsächlich der selbständigen Tätigkeit nicht mehr nachkommen.

Der selbständige Vater kann die fakultative Abwesenheit nicht in Anspruch nehmen.



Mutterschaftgeld für Selbständige – Jahr 2010 

HANDWERKER
Konventional-lohn      38,72
Mutterschafts- geld    31,19*/11,60°

KAUFLEUTE
Konventional- lohn     33,93
Mutterschaftl- geld     27,33*/10,25°

BAUERN
Konventional- lohn    38,04
Mutterschafts- geld    27,33*/11,69° 


Angaben in Euro - * Pflichtabweseneheit - ° fakultative Abwesenheit

Für die Bauern gelten die Beträge des Jahres, in dem die Geburt erfolgt.

3. Koordinierte und kontinuierliche Mitarbeit – CO.CO.CO.


Das Mutterschaftsgeld wird auf der Grundlage der maximalen Grenzwerte (im Jahre 2009 € 91.507,00) der Entlohnung mit 80 % berechnet und bei Geburt einmalig (una tantum) auf Antrag der Interessierten vom NISF ausbezahlt.

Voraussetzung für das Anrecht auf die Mutterschaft ist die Einzahlung von mind. 3 Monatsbeiträgen in der Höhe von 0,5 % für Krankheit und Mutterschaft während der 14 Monate vor der Geburt.


4. Staatliches Geburtengeld – Staatsgesetz Nr. 488/1999


Für jedes nach dem 01.07.2000 geborene, anvertraute oder adoptierte Kind wird allen Frauen, die in Italien ansässig sind, wird ein Betrag von Euro 1.549,37 ausgezahlt.

Für das Anrecht muß eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

- es muß irgend eine Art von Vorsorgeschutz vorhanden sein; weiters müssen zwischen den 18 und 9 Monaten vor der Geburt des Kindes 3 Versicherungsmonate liegen (die Versicherung der Hausfrauen ist also ausgeschlossen);
- zwischen dem Datum der Beendigung einer Reihe von vorübergehenden Leistungen, die aus Arbeitstätigkeiten von nicht weniger als 3 Monate entstehen, und der Geburt darf kein Zeitraum liegen, der länger als die vorübergehenden Leistungen und jedenfalls nicht länger als 9 Monate ist. Als vorübergehende Leistungen kommen in Frage: Mobilitätsgeld, Arbeitslosengeld mit gewöhnlichen und verminderten Voraussetzungen, Zeiten der Lohnausgleichskasse, Kranken- und Mutterschaftszeiten;
- es erfolgt der Rücktritt aus dem Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft – auch freiwillig – und die Frau hat in den 18 bis 9 Monaten vor der Geburt 3 Versicherungsmonate.
-

Der Betrag steht den Arbeitnehmerinnen

- in vollem Maße zu, wenn sie keine andere Vorsorgeleistung beziehen,
- nur im Ausmaß des Differenzbetrages, wenn eine Vorsorgeleistung geringeren Ausmaßes bezogen wird.


Auch der Vater kann unter bestimmten Voraussetzungen das staatliche Geburtengeld beantragen.

Der Antrag muß innerhalb von 6 Monaten nach Geburt des Kindes beim NISF vorgelegt werden.

Allgemeine Informationen


Werden alle Wochentage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes als Arbeitnehmerin herangezogen?

Die entschädigten Tage werden je nach Einstufung in die Berufskategorien berechnet:

- Angestellte: alle Tage der Abwesenheit, einschließlich der Feiertage, mit Ausnahme jedoch derjenigen, die auf einen Sonntag fallen.
- Arbeiter und Hausangestellte: alle Tage der Abwesenheit, mit Ausnahme der Sonntage, der nationalen Feiertage und der Landespatrone.
- Heimarbeiter: nur die Arbeitstage in der Pflichtabwesenheit.



Reifen Ferientage und Abfertigung auch während der Mutterschaft an? 

                           Dienstalter   Ferien   13. Monatsgehalt   Abfertigung   Zusätzliche Monatsgehälter
Pflicht-                     Ja               Ja                   Ja                        Ja                                  Ja
abwesenheit 

Fakultative              Ja               Nein*              Nein*                  Nein*                             Ja
Abwesenheit 


* Die einzelnen Kollektivverträge können günstigere Berechnungen vorsehen.



Wer zahlt das Mutterschaftsgeld aus?

Der Arbeitgeber zahlt das Mutterschaftsgeld auf Rechnung des NISF aus und beantragt die Rückerstattung mit der monatlichen Beitragsmeldung.

Das NISF zahlt das Mutterschaftsgeld auf direkten Weg an folgende Arbeitnehmerinnen:
- Saisonarbeiterinnen;
- Arbeitnehmerinnen in der Landwirtschaft und solchen Gleichgestellte;
- Hausangestellte;
- Arbeitslose, die nicht in der Lohnausgleichskasse oder Mobilitätsliste eingetragen sind;
- Arbeitnehmerinnen, die in der Sonderverwaltung NISF eingetragen sind.



Wie sieht die Situation bei einer Fehlgeburt/Abtreibung aus?

Als Fehlgeburt gilt der – spontane oder therapeutische – Abbruch der Schwangerschaft während der 180 Tage ab Schwangerschaftsbeginn. Als Schwangerschaftsbeginn gilt der 300. Tag vor dem Datum der errechneten Geburt laut ärztlichem Zeugnis.

Die Fehlgeburt ist der Krankheit gleichgestellt und ermöglicht der Arbeitnehmerin demnach nur die Abwesenheit von der Arbeit für die Zeit, die zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung der Arbeit erforderlichen Gesundheitszustands notwendig ist.

In diesem Fall steht das Krankengeld und nicht das Mutterschaftsgeld zu.



Welche Schutzbestimmungen gelten für Adoptiveltern?

Im Falle einer Adoption oder eines Anvertrauen im Hinblick auf eine Adoption gelten dieselben Bestimmungen wie für natürliche Eltern.
Pflichtabwesenheit:

Sie steht für die ersten 3 Monate ab der tatsächlichen Eingliederung in die Familie zu, sofern das Kind das 6. Lebensjahr nicht überschritten hat.


Fakultative Abwesenheit:

Während der ersten 8 Lebensjahre des Kindes kann die fakultative Abwesenheit jederzeit und unabhängig vom Zeitpunkt der Eingliederung des Kindes in die Familie genutzt werden.

Vom 6. – 12. Lebensjahr des adoptierten Kindes kann während der ersten 3 Jahre nach Eingliederung in die Familie das Recht auf fakultative Abwesenheit von einem oder gleichzeitig von beiden Elternteilen für 6 Monate (7 Monate für den Vater) genutzt werden, wenn sie nur von einem Elternteil benutzt wird bzw. für 10 (11) Monate für beide Eltern gemeinsam.