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Begleitgeld

 

Unter den Zivilinvaliden zu 100 % befinden sich auch Personen mit besonders schweren Behinderungen, denen unter bestimmten Umständen auch das so genannte Begleitgeld anerkannt wird.
Hierbei handelt es sich um Vollinvaliden, deren Behinderung bewirkt, dass der Betroffene sich nicht ohne fremde Hilfe fortbewegen kann, dass er nicht in der Lage ist, die Handlungen des täglichen Lebens wahrzunehmen, und dass er somit ständig betreut werden muss.

Die Invalidität wird in Prozenten ausgedrückt und durch eine Ärztekommission des zuständigen Sanitätsbetriebes auf der Grundlage von Invaliditätstabellen für Behinderungen und Krankheiten, die zu einer Invalidität führen anerkannt.

Der Antrag kann über das Patronat eingereicht werden.

Bei Ablehnung kann innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses Rekurs eingereicht werden.

Die finanzielle Leistung des Begleitgeldes unterliegt keiner Einkommensgrenze. Bei Bezug des Pflegegeldes wird das Begleitgeld mit diesem verrechnet.