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KVW Startseite · Archiv · Sparmaßnahmen 2010

Sparmaßnahmen 2010

 
Sparmaßnahmen 2010


Mit einer ganzen Reihe von Sparmaßnahmen soll in den kommenden beiden Jahren das italienische Defizit des gesamten öffentlichen Bereichst um 24,9 Milliarden € gesenkt werden. Diese finanziellen Einschränkungen betreffen auch den Rentenbereich. Die wichtigsten Neuerungen zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses Mitte Juli 2010.

Neue Einstiegsfenster ab Jänner 2011

Für Alters- und Dienstaltersrenten gelten ab Jänner 2011 nicht mehr 2 oder 4 sondern nur mehr 1 Einstiegsfenster. Der Beginn der Rente wird persönlich sein und öffnet sich 12 beziehungsweise 18 Monate nach Erreichen der Rentenvoraussetzungen.
Die Rente beginnt 12 Monate nach Anreifen der Rentenvoraussetzungen (gekoppelt an Rentenbeiträge und Lebensalter), wenn der Antragsteller nur öffentliche oder private lohnabhängige Arbeitsverhältnisse hatten. Für das Lehrpersonal der staatlichen Schulen gilt weiterhin als Rentenbeginn der 1. September eines jeden Jahres.
Die Rente beginnt 18 Monate nach Vollendung der Rentenvoraussetzungen gemäß Rentenbeiträge und Alter, wenn die Rente auch mit selbständigen Arbeitszeiten in der Handwerker-, Kaufleute- oder Bauernversicherung beantragt wird.
Das Einstiegsfenster von 18 Monaten gilt auch für jene Personen, die in der NISF/INPS Sonderverwaltung gemäß Gesetz 335/95 als freie Mitarbeiter, Projektarbeiter usw. die Rente beantragen. Auch für Renten in Summierung der Versicherungszeiten gilt ab 1. Jänner 2011 das Einstiegsfenster von 18 Monaten.

Die neue Regelung für das Einstiegsfenster gilt nicht für:
- Personen, die innerhalb 31. Dezember 2010 die Rentenvoraussetzungen anreifen, auch wenn das aktuell geltende Einstiegsfenster sich erst im Jahre 2011 oder Jänner 2012 öffnet;
- Piloten und Fahrer öffentlicher Verkehrsmittel;
- lohnabhängige Angestellte, deren kollektivrechtliche Kündigungsfrist zum 30. Juni 2010 bereits läuft und die die Rentenvoraussetzungen bis zur Arbeitsbeendigung anreifen;
- 10.000 Arbeitnehmer in der ordentlichen Mobilität mit getroffenen Abkommen innerhalb 30. April 2010, sofern sie die Rentenvoraussetzungen innerhalb des Bezugszeitraumes der Mobilität erreichen beziehungsweise Lohnabhängige in langer Mobilität aufgrund von Abkommen, die vor dem 30. April 2010 getroffen wurden sowie Lohnabhängige, die zum 31. Mai 2010 Inhaber von außerordentlichen Leistungen zu Lasten von Solidaritätsfonds sind (zum Beispiel Angestellte von Bankinstituten und Versicherungen)

Altersrente für öffentliche Angestellte

Ab 01. Jänner 2010 gilt bereits die erhöhte Altersvoraussetzung für weibliche Angestellte in der öffentlichen Verwaltung. Zunächst war die Angleichung des Rentenalters der Frauen an jene der Männer bis zum 2018 vorgesehen. Das Paket für die Sparmaßnahmen sieht eine wesentliche Änderung vor. Bis zum Jahresende 2011 gilt für die Rentenvoraussetzung das Alter von 61 Jahren, ab 1. Jänner 2012 müssen Frauen im öffentlichen Dienst bereits 65 Jahre alt sein, um die Altersrente beantragen zu können. Nicht davon betroffen sind Angehörige der Militär- oder Polizeieinheiten.
Jene Frauen, die bereits innerhalb Dezember 2009 die damals geltenden Rentenvoraussetzungen angereift haben, können auch weiterhin mit 60 Jahren die Rente beantragen. Jene Frauen, die die Alters- und Beitragsvoraussetzungen innerhalb 31. Dezember 2011 angereift haben, beziehen die Rente mit 61 Jahren. Die Rentenanstalt NFAÖV/INPDAP erlässt auf Anfrage eine Bestätigung, in der das Anreifen der Rentenvoraussetzungen bestätigt wird und somit die Ausnahmeregelung für das erhöhte Lebensalter greift.

Neue Altersberechnung ab 2015

Bei der Bestimmung des Rentenantrittsalters wird ab 2015 die vom Statistikamt ISTAT berechnete Lebenserwartung der Italiener berücksichtigt.
Davon betroffen sind die Alters- und Dienstaltersrenten sowie das Sozialgeld. Ausgenommen sind die Renten für Piloten und Fahrer öffentlicher Verkehrsmittel.

Zivilinvaliden

Der Prozentsatz für die Anerkennung als Zivilinvalide wird bei 74 Punkten bestätigt. Es sind jedoch vermehrt Kontrollen zur Überprüfung der genehmigten Zivilinvalidenrenten vorgesehen.

Änderungen im Bereich der Zusammenlegungen von Pensionsbeiträgen

Die kostenlose Zusammenlegung der Pensionsbeiträge im öffentlichen Dienst NFAÖV/INPDAP in die Rentenkasse der Privatwirtschaft NISF/INPS laut Gesetz 322/1958 wird ab Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes nicht mehr möglich sein.

Die Zusammenlegung laut Art. 1 Gesetz 29/79 wird kostenpflichtig werden.

Die Umrechnungskoeffizienten für die Berechnung der Kosten für die Zusammenlegung werden von der öffentlichen Rentenanstalt NFAÖV/INPDAP an jene der Rentenanstalt NISF/INPS angepasst. Das führt dazu, dass die Kosten für die Zusammenlegung in die Höhe steigen.


Solidaritätsbeitrag

Für „Superpensionen“, das heißt, Pensionen in der Höhe von 13mal der Mindestrente – also etwa € 77.900 im Jahr – wird ein Solidaritätsbeitrag in der Höhe von 10 % für die kommenden zwei Jahre abgezogen.

Körperschaften

Die Körperschaften Ipsema, Ispesl und Ipost werden aufgelöst und dem NISF/INPS bzw. INAIL (das wahrscheinlich den Namen ändert) eingegliedert. ENAM wird dem NFAÖV/INPDAP und ENAPPSMSAD dem ENPALS eingegliedert.