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KVW Startseite · Arbeit · Mobilitätszulage

Mobilität

 

Mobilitätszulage des Landes


Allgemeine Beschreibung 

Das Ausmaß der Mobilitätszulage beläuft sich auf 80% des letzten Lohnes und darf nicht den Betrag der ersten Einkommensstufe überschreiten, die jährlich auf staatlicher Ebene für die staatliche Mobilitätszulage festgelegt wird (840,81 € im Monat); von diesem Betrag wird das Arbeitslosengeld des NISF abgezogen. Die Zulage ist nicht mit anderen Vorsorgeleistungen vereinbar. 

Zugangsvoraussetzungen 

• Bereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, einer Umschulung, zur Teilnahme an Initiativen zur Eingliederung in die Arbeitswelt und für jegliche andere Tätigkeit, die von den zuständigen Diensten im Rahmen der Landesbestimmungen vorgeschlagen werden;
• Eintragung in die Mobilitätsliste des Landes;
• Arbeitslosigkeit seit mindestens 90 Tagen nach der Entlassung;
• kein Anspruch auf Mobilitätszulage des Staates im Sinne des Gesetzes vom 23. Juli 1991, Nr. 223;
• Anspruch auf das ordentliche Arbeitslosengeld;
• Arbeitsverhältnis von mindestens 12 Monaten im Betrieb, der die Entlassung verfügt hat; davon mindestens 6 Monate effektiver Arbeit (die Zeiten von Krankheit gelten dafür nicht);
• am Tag der Entlassung muss seit mindestens drei Monaten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein und demselben Betrieb bestehen;
• Ansässigkeit und Domizil in Südtirol. 

Termine

Das Gesuch muss innerhalb von 60 Tagen ab Entlassung eingereicht werden; falls es nach dieser Frist eingereicht wird, steht das Mobilitätsgeld für die restliche Zeitdauer bis zum Ablauf eines Jahres ab Entlassung zu.
Die Auszahlung wird in den ersten drei arbeitslosen Monaten ausgesetzt; mit dem 4. Monat werden auch die rückständigen Monatszulagen ausbezahlt. Danach erfolgt die Zahlung monatlich. 

Dauer: 

vorausgesetzt, die Arbeitslosigkeit dauert mindestens 90 Tage: ab dem Tag der Entlassung bis zum Tag der Streichung aus den Mobilitätslisten; jedoch höchstens für die Dauer von 12 Monaten.
Die Leistung wird eingestellt, sobald das Recht auf Altersrente erworben wird. Im Falle der Aufnahme einer Arbeit auf bestimmte Zeit oder eines Mutterschafturlaubes, wird die Zulage ausgesetzt und nach Beendigung dieser Zeitperiode wird die Zahlung für die restlichen Monate fortgesetzt.

Mobilitätszulage des Staates

Die Mobilität setzt den Verlust des Arbeitsverhältnisses voraus.

Die Mobilitätszulage des Staates wird in der Höhe von 100 % des außergewöhnlichen LAG für die ersten 12 Monate bzw. 80 % des außergewöhnlichen LAG für die Monate 13 bis 36 ausbezahlt. für die ersten 12 Monate wird auch ein Einbehalt von 5,54 % getätigt.


Dauer
  • maximal 12 Monate für ArbeitnehmerInnen unter 39 Jahren
  • maximal 24 Monate für ArbeitnehmerInnen zwischen 40 und 49 Jahren
  • maximal 36 Monate für über 50jährige
  • Sonderregelungen für Süditalien



Zugangsvoraussetzungen

  • Betriebe mit mehr als 15 Angestellte, die die außergewöhnliche LAG beantragen können
  • Betriebe mit mehr als 15 Angestellte, die aufgrund von Arbeitsreduzierung oder Umstrukturierung nicht alle Arbeiter mehr übernehmen können
  • Betriebe mit mehr als 15 Angestellten, die die Tätigkeit auflösen

  • Der Arbeitgeber benachrichtigt die Gewerkschaften und das zuständige Arbeitsamt
  • Alternativen zu Entlassungen werden überprüft
  • Entlassungen
  • Übermittlung der Namensliste durch den Arbeitgeber an das Arbeitsamt
  • Antragstellung für Auszahlung der Mobilität innerhalb 68 Tagen ab Entlassung an das NISF/INPS


Anrecht auf die Mobilitätszulage des Staates haben Lohnabhängige mit unbefristetem Arbeitsvertrag, Eingetragene in die Mobilitätsliste beim Arbeitsamt sowie Lohnabhängige mit einem Dienstalter von mindestens 12 Monaten, davon 6 effektive Arbeitsmonate.